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Gelten die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention für alle Behörden der Stadt? Hier: Neubau der Straße „Bärenhof“ in Langenhorn (III)

Donnerstag, 23.09.2010

Bekanntlich ist die UN-Behindertenrechtskonvention im März 2009 in Kraft getreten.

Damit sind die Vorgaben der Konvention für Politik, Verwaltung und für die Gerichte verbindliches Recht geworden.

Die UN-Behindertenrechtskonvention hat in ihrem Artikel 9 „Zugänglichkeit“ u.a. ausgeführt, dass Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen sei und die entsprechenden Maßnahmen unter anderem für „Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten“ (zu) gelten (habe). (Art. 9,1a)

 

 

Bei der Realisierung der neuen Straße „Bärenhof“ in Hamburg-Langenhorn wurde zumindest den Intentionen der UN-Behindertenrechtskonvention entgegen gehandelt.

Der Unmut der betroffenen BewohnerInnen des Bärenhofes ist daher verständlich, denn ihnen ist es nun praktisch verwehrt (zumindest ohne Hilfe) „ihre“ Straße zu verlassen.

Die berechtigten Proteste der Bevölkerung vor Ort wie auch die scharfen Reaktionen der regionalen Presse scheinen bislang keinerlei Wirkung gezeigt zu haben.

In der Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfrage Drs.19/6985 erklärte der Senat, das

er die Auffassung, dass bei der Realisierung des Neubaus der Straße „Am Bärenhof“ ein

hinsichtlich der Berücksichtigung der Belange älterer und behinderter Menschen zumindest

unbefriedigendes Ergebnis zu verzeichnen sei, nicht teile. Begründet wurde dies wie folgt:

„(..) Den älteren und behinderten Menschen steht nach dem Endausbau ein einseitiger

in Längsrichtung barrierefreier Gehweg zur Verfügung. Eine Querung der Fahrbahn ist

nicht zwingend erforderlich. Bei dem hier gebauten Trennsystem entsteht durch den

separat geführten Gehweg für verletzlichere Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Rollstuhl-

fahrer) eine höhere Sicherheit im Vergleich zu einem Mischsystem. Im Übrigen hat sich

der Senat hiermit nicht befasst.“

 

Ich frage den Senat:

 

1. Welche Mitarbeiter welcher Hamburger Behörden haben sich mit dem Ergebnis der

Bautätigkeit in der Straße „Am Bärenhof“ wann jeweils befasst?

2. Welche Mitarbeiter welcher Hamburger Behörden haben sich mit den berechtigten

Beschwerden hinsichtlich der Ergebnisse der Bautätigkeiten in der Straße „Am

Bärenhof“ wann jeweils befasst und mit welchem Ergebnis?

3. Müsste es nicht korrekterweise heißen: „(..) Den älteren und behinderten Menschen

steht nach dem Endausbau ein einseitiger in Längsrichtung barrierefreier - allerdings

zugegebenermaßen mit einer (zu) starken Steigung ausgeführter - Gehweg zur

Verfügung.(…)“? Wenn nein: Warum nicht?

4. Welche Mitarbeiter welcher Hamburger Behörden entscheiden darüber, ob „eine

Querung der Fahrbahn nicht zwingend erforderlich“ ist und anhand welcher Kriterien

werden diese Entscheidungen getroffen?

5. Ist den Mitarbeitern in den entsprechenden Hamburger Behörden nicht bekannt, dass

für die – aktive wie passive - Nutzung von Kraftfahrzeugen sich häufig das Verlassen

des Bürgersteigs als unumgänglich erweist?

6. Sind möglicherweise diesen Behördenmitarbeitern die Vorgaben der UN-Behinderten-

rechtskonvention nicht bekannt gewesen?

Wenn dies der Fall gewesen sein sollte: Wieso nicht?

Wenn hingegen die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention bekannt gewesen

sein sollten: Warum wurde diesen nicht entsprochen?

7. In der Beantwortung der Drucksache 19/6985 führte der Senat hinsichtlich des

Zustandekommens der Entscheidungen zum nun nicht-barrierefrei realisierten Bau der

Straße „Am Bärenhof“ aus:

„Der Senat hat sich hiermit nicht befasst. Die Gestaltung des Bärenhofs ist das Ergebnis

eines Abstimmungsprozesses des zuständigen Bezirksamts mit den hierfür

zuständigen Fachbehörden unter aktiver Beteiligung der bezirklichen Gremien. Im

Übrigen siehe Antwort zu 1. und Drs. 19/6818.“

Mit dieser Aussage ist allerdings immer noch nicht die Frage beantwortet, welche Behörde / Behörden denn nun am Ende den – u.a. von den bezirklichen Gremien geforderten - Ausbau als verkehrsberuhigten Bereich verhinderte / verhinderten.

Wer trägt nun also die Verantwortung dafür, dass die Straße „Am Bärenhof“ als

nicht-barrierefreie Straße gebaut wurde?

8. An einer Stelle wurde dem behindertenfeindlichen Zustand in der Straße „Am Bärenhof“ inzwischen abgeholfen. Der Parkplatz einer Mieterin, die ebenfalls auf den Rollstuhl angewiesen ist, wurde nachträglich barrierefrei umgebaut. Nun sind hier – in etwa auf Fahrzeuglänge (also lediglich wenige Meter) – die hohen Kantsteine verschwunden, ein niveaugleicher Zugang zu diesem Fahrzeug ist hier nun möglich.

Welche Kosten hat diese Maßnahme verursacht (Angaben jeweils für die Gesamt-maßnahme und auch pro lfd. Meter)?

9. Welche Kosten würden demzufolge entstehen, wenn nun für alle BewohnerInnen des Bärenhofes eine barrierefreie Lösung wenigstens nachträglich geschaffen würde?

10. In der Beantwortung der Drucksache 19/6985 führte der Senat im Zusammenhang mit

den baulichen Änderungen des „personengebundenen Parkstands für eine Mobilitäts-

behinderte“u.a. aus:

„(…) Weitere Maßnahmen sind seitens des zuständigen Bezirksamts nicht vorgesehen.“

Den Anwohnern der Straße „Am Bärenhof“ – sowie der Langenhorner Öffentlichkeit - ist dieser fehlende Wille hinsichtlich einer wenigstens nachträglichen Umsetzung einer barrierefreien Lösung letztlich nicht zu vermitteln.

Wie begründete das Bezirksamt seine Position, dass „weitere Maßnahmen“ nicht vorgesehen wären? Spielte hierbei auch eine Rolle, dass sich das Bezirksamt nicht als Verursacher der Probleme hinsichtlich des nicht-barrierefreien Ausbaus des Bärenhofes sieht?

11. Welche Wege der Abhilfe hinsichtlich einer befriedigenden Lösung der Probleme „Am Bärenhof“ können den BewohnerInnen vor dem Hintergrund der Position des Bezirksamtes / bzw. der anderen Behörden empfohlen werden?