Zum Hauptinhalt springen

Gerichtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB an Hamburger Familiengerichten

Dienstag, 01.06.2010

Prävention ist das beste Mittel, um Kinder effektiv vor Gefährdungen zu schützen. Deshalb müssen Hilfs- und Unterstützungsangebote die Familie erreichen, solange sie im konkreten Fall noch zur Gefahrabwehr geeignet sind.

 

In § 1666 BGB ist normiert, dass das Familiengericht Maßnahmen zur Gefahrenabwendung zu treffen hat, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.

Seit der Neufassung 2008 wird damit auf die bisher notwendige Feststellung der Ursachen einer Kindeswohlgefährdung verzichtet, was die Beschlussfassung der Gerichte erhebliche erleichtert.

Durch die Neufassung des § 1666 Abs. 3 BGB hat der Gesetzgeber den Familiengerichten verdeutlicht, dass ihnen eine breite Palette von Maßnahmen (Familiengerichtliche Maßnahmen) zur Verfügung steht, um der Gefährdung des Wohls eines Kindes entgegen zu wirken.

 

Gemäß § 1666 Abs. 3 BGB gehören zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Abs. 1 insbesondere:

1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsvorsorge in Anspruch zu nehmen,

2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,

3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, in denen sich das Kind regelmäßig aufhält

4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,

5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,

6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

 

Wir fragen den Senat:

 

1. In wie vielen Fällen haben die Hamburger Amtsgerichte (jeweils) und das Hanseatische Oberlandesgericht in den Jahren 2009 und 2010 bisher Maßnahmen nach § 1666 BGB getroffen?

 

2. Wie oft wurden die in § 1666 Abs. 3 BGB genannten Maßnahmen im Einzelnen in den Jahren 2009 und 2010 getroffen?

 

3. Gemäß § 1696 Abs. 3 S. 2 BGB soll das Familiengericht, wenn es von Maßnahmen nach § 1666 absieht, seine Entscheidung in angemessenem Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen.

 

In wie vielen Fällen hat die Überprüfung zu einer Maßnahme gem. § 1666 BGB geführt?

 

4. Hat in allen Fällen das Jugendamt mitgewirkt? Wenn nicht, warum nicht?