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Gewebe aus der Pathologie des UKE (Nachfrage zu Drs. 19/5584)

Dienstag, 30.03.2010

In seiner Antwort auf die Anfrage Drs. 19/5584 vom 9. März 2010 hat der Senat eingeräumt, dass das UKE Gewebeproben humanen Ursprungs gegen eine Aufwandsentschädigung an Dritte weitergibt. Diese Senatsantwort, die Berichterstattung des NDR und die Presseinformation des UKE vom 29. März 2010 legen weitere Nachfragen nahe.

Wir fragen den Senat:

 

1. In welcher Form, also auf welchem Weg, und zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Aufklärung der Patientinnen und Patienten gemäß § 12a Absatz 1 Satz 1 Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG), wonach „das Sammeln von Proben und Patientendaten zu allgemeinen Forschungszwecken zulässig ist, wenn die betroffenen Personen über Zweck und Nutzungsmöglichkeiten der Sammlung aufgeklärt wurden“?

2. Wie erfolgt die Einwilligung der Patienten zur Entnahme und Aufbewahrung von Gewebeproben im Rahmen des Behandlungsvertrages mit dem UKE?

3. Wie lautet der Text der Einwilligungserklärung, die von den Patientinnen und Patienten unterschrieben wird?

4. Gibt es Informationsmaterial, mit dem die Patienten des UKE über Zweck und Nutzungsmöglichkeiten der Sammlung von Gewebeproben zu allgemeinen Forschungszwecken informiert werden, und wie sieht es aus?

5. Zu welchem Zeitpunkt und von wem erhalten die Patienten das Informationsmaterial?