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Gewebe aus der Pathologie des UKE (Nachfrage zu Drs. 19/5584,19/5802, 19/6240)

Freitag, 21.05.2010

Die Antworten des Senats auf die Anfragen Drs. 19/5584 und 19/5802 sowie die Erläuterungen der Senatsvertreterinnen in der Sitzung des Wissenschaftsausschusses am 13. April 2010 (Bericht des Wissenschaftsausschusses Drs. 19/6240) legen weitere Nachfragen nahe.

Wir fragen den Senat:

1. Nach den Ausführungen der Senatsvertreterinnen befaßt sich der § 12 Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG) mit dem Aufbewahren von restlichen Gewebeproben von diagnostisch gesammelten Gewebe (Drs. 19/6240, S. 2,3). Womit wird diese Auffassung der Senatsvertreter, die sich nicht aus dem Wortlaut des § 12 HmbKHG ergibt, begründet?

2. Die Sammlung der Gewebeproben erstreckt sich nach den Erläuterungen der Senatsvertreterinnen über dreißig Jahre (Drs. 19/6240, S. 2). Nach welchen gesetzlichen Vorschriften werden die zu diagnostischen Zwecken entnommenen Gewebeproben dreißig Jahre aufbewahrt?

3. Die bisherigen Weitergaben von Gewebe erfolgten nach den Angaben der Senatsvertreterinnen im Rahmen konkreter Forschungsvorhaben auf der Grundlage des § 12 HmbKHG (Drs. 19/6240, S. 5). Werden die Gewebemikroarrays von der Analytical Services North GmbH (ASN) jeweils für ein, der ASN im Voraus benanntes, Forschungsvorhaben an Dritte abgegeben?

4. Die Senatsvertreterinnen begründen die Nichterforderlichkeit einer Einverständnis-erklärung auch damit, dass manche aktuellen Forschungsfragen sich zum Zeitpunkt der Gewebeentnahme noch gar nicht gestellt hätten (Drs. 19/6240, S. 2). Wie wird vor dem Hintergrund dieser Aussage die Übermittlung an Dritte für ein bestimmtes Forschungsvorhaben gemäß § 12 HmbKHG begründet?

5. Nach den Ausführungen der Senatsvertreterinnen handele es sich um die Abgabe der Gewebeproben gegen Erstattung einer Aufwandsentschädigung und nicht um einen Verkauf (Drs. 19/6240, S. 4). Auf der Grundlage welcher rechtlichen Vorschriften erfolgt die Abgabe der Gewebeproben?

6. Die Drs. 19/5802 erhält als Anlage eine „Patienteninformation zur Einwilligung in die Verwendung von Probenresten (die zu Behandlungszwecken entnommen wurden) zu wissenschaftlichen Forschungszwecken“ und eine Einwilligungserklärung. Erhalten alle Patientinnen und Patienten, denen Gewebeproben zu Behandlungszwecken entnommen werden diese Patienteninformation und unterschreiben diese Einwilligungserklärung?

7. Soweit die Antwort zu Frage 6 „Nein“ ist: Welche Patientinnen und Patienten erhalten diese Patienteninformation und unterschreiben die Einwilligungserklärung? Was passiert mit den Gewebeproben, für die keine Einwilligungserklärung vorliegt?