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Hätte der Tod des Volksdorfer Schülers verhindert werden können?

Freitag, 19.02.2010

Im August 2009 wurde ein 19-jähriger Schüler im Volksdorfer Wald erwürgt. Der Angeklagte hat am 11.02.2010 vor dem Landgericht Hamburg die ihm gemäß der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zur Last gelegten Taten, die Tötung des Volksdorfer Schülers und die versuchte Tötung eines 32-jährigen in Brandenburg, gestanden. Offenbar wurden der Hamburger Staatsanwaltschaft zwölf Tage vor der Tötung des Volksdorfer Schülers Unterlagen oder sonstige Hinweise zu einer weiteren Straftat des Angeklagten als Eilsache zugeleitet.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

 

1. Haben die Hamburger Staatsanwaltschaft oder andere Hamburger Behörden vor dem Tod des

Volksdorfer Schülers Unterlagen oder sonstige Hinweise zu Straftaten des Angeklagten in

anderen Bundesländern erhalten?

 

2. Welche Unterlagen oder sonstigen Hinweise hat wer und zu welchem Zeitpunkt erhalten?

 

3. Von wem wurden die Unterlagen oder sonstigen Hinweise zugeleitet?

 

4. Welche Straftaten wurden dem Angeklagten in den in den Fragen 1,2 und 3 genannten

Unterlagen oder sonstigen Hinweisen aufgrund welcher Sachverhalte zur Last gelegt?

 

5. Welche Maßnahmen hat die Hamburger Staatsanwaltschaft zu welchem Zeitpunkt eingeleitet?

 

Wenn keine Maßnahmen eingeleitet wurden: Aus welchen Gründen sind diese unterblieben?

 

6. Welches Verfahren wird von der Hamburger Staatsanwaltschaft gemäß den gesetzlichen

Vorschriften eingeleitet, wenn ihr von einer anderen Staatsanwaltschaft Unterlagen mit einem

Verdacht wegen einer Straftat gegen das Leben zugeleitet werden und der Beschuldigte

seinen Wohnsitz in Hamburg hat?