Zum Hauptinhalt springen

Hamburger Informationsfreiheitsgesetz – Antworten nur gegen Gebührenzahlung?

Mittwoch, 01.09.2010

Mit dem Hamburger Informationsfreiheitsgesetz (HmbIFG) vom 17. Februar 2009 sollen die Informationsrechte der Bürgerinnen und Bürger gestärkt werden. Transparenz und Akzeptanz von Verwaltungshandeln sollen erhöht werden. Jeder natürlichen oder juristischen Person steht unter den jeweiligen Voraussetzungen des Gesetzes ein Informationsrecht zu.

Über den Antrag des Bürgers bzw. der Bürgerin muss die Verwaltung die Information binnen eines Monats, im Verlängerungsfall binnen zweier Monate, entscheiden. Gemäß § 7 Abs. 5 HmbIFG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren, Zinsen und Auslagen erhoben. Auch auf Verwaltungshandeln der Kulturbehörde findet das HmbIFG Anwendung. Bei Bescheiden der Kulturbehörde in ihrer Funktion als Verwaltungsbehörde der FFH besteht nach dem HmbIFG ein Informationsrecht der Betroffenen.

 

 

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

 

 

1. Bei wie vielen Bescheiden der Kulturbehörde wurde von den Betroffenen in der Zeit von 2009 bis August 2010 gemäß dem HmbIFG das Informationsrecht in Anspruch genommen?

 

2. Wie hoch waren jeweils die Gebühren in den Jahren 2009 bis August 2010? (Bitte einzeln auflisten)

 

3. Wurden die gemäß dem HmbIFG nachfragenden Bürgerinnen und Bürger auf Gebühren bzw. über die Höhe der Gebühren aufmerksam gemacht?

 

a. Wenn nein, warum nicht?

 

b. Wenn nein, gab es Beschwerden und wenn ja, wie viele?

 

4. Nach welchen Kriterien bemisst sich die Gebührenhöhe im Einzelnen?

 

5. Ist der Senat der Auffassung, dass eine Gebührenerhebung im Sinne des HmbIFG notwendig ist und wenn ja, warum?