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HSH Nordbank - Berichterstattung von Aufsichtsratsmitgliedern gegenüber der Beteiligungsverwaltung?

Donnerstag, 10.02.2011

In seiner Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage in Drucksache 19/4831 erklärt der Senat in Bezug auf die HSH Nordbank:

„Aufgabe des Aufsichtsrats ist in wesentlichen Teilen die Kontrolle und Beratung des Vorstands mit Blick auf die Zukunft des Unternehmens. Die Aufsichtsratsmitglieder sind dabei vorrangig dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Gleichwohl haben die auf Vorschlag der Freien und Hansestadt Hamburg in den Aufsichtsrat gewählten Aufsichtsratsmitglieder nach § 65 Absatz 5 Landeshaushaltsordnung die Interessen der Freien und Hansestadt Hamburg zu berücksichtigen.“

In seiner Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage in Drucksache 19/4613 erklärt der Senat:

„Mit der Wahl der von der FHH entsandten oder auf Vorschlag der FHH gewählten Aufsichtsratsmitglieder, die nicht Staatsbedienstete sind, werden diese – unabhängig vom Unternehmen – schriftlich unter ausdrücklichem Hinweis auf den Wortlaut des § 65 Absatz 5 der Landeshaushaltsordnung darauf hingewiesen, dass sie auch Wahrer der Interessen der FHH sind. Das Einverständnis mit dem Schreiben ist von den Aufsichtsratsmitgliedern schriftlich zu bestätigen.“

In seiner Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage in Drucksache 19/8596 bestätigt der Senat durch Verweis auf die Antworten auf die Schriftlichen Kleinen Anfragen in Drucksache 19/4613 und 19/4831, dass Herr Hillmar Kopper ein Vorschlag der Freien und Hansestadt Hamburg in den Aufsichtsrat der HSH Nordbank AG gewähltes Mitglied ist. Laut Senat (Drs.19/4613) wurde gegenüber den von auf Vorschlag der FHH gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats der HSH Nordbank eine weitergehende Konkretisierung der Berichtspflichten vorgenommen. Diese stellt dabei auch ausdrücklich auf die Regelungen der §§ 394, 395 Aktiengesetz und die sich danach ergebenden Möglichkeiten ab.

 

Ich frage den Senat:

 

1. Inwieweit erstattet Herr Kopper gegenüber der Beteiligungsverwaltung die erforderlichen Berichte im Rahmen seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat der HSH Nordbank AG und in seinen Ausschüssen?

 

2. Inwieweit erstatten die übrigen auf Vorschlag der FHH in den Aufsichtsrat der HSH Nordbank gewählten Aufsichtsratsmitglieder der Beteiligungsverwaltung die erforderlichen Berichte im Rahmen ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat der HSH Nordbank AG und in seinen Ausschüssen?

 

In seinen Antworten auf Schriftliche Kleine Anfragen (z.B. Drs. 19/7731, 19/7481, 19/7123, 19/5764, 19/4831) spricht der Senat von dem auf Vorschlag der FHH gewählten Mitglied des Aufsichtsrats der HSH Nordbank.

3. In welchen Antworten auf Schriftliche Kleine Anfragen bezieht sich der Senat jeweils auf welches auf Vorschlag der FHH gewähltes Mitglied des Aufsichtsrats der HSH Nordbank?