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Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten

Dienstag, 20.09.2016

Im Bericht zum ersten Quartal 2016 (Drs. 21/4457) hat der Senat ausgeführt „Über die Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten wird gemäß Bürgerschaftlichem Ersuchen (Drs. 20/10265) jeweils im Bericht zum entsprechenden Quartal berichtet“. Tatsächlich hatte die Bürgerschaft in Drs. 20/10265 den Senat ersucht „über die Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten im jeweils nächsten Bericht zu berichten“, so dass über dieses Thema für 2015 im Rahmen des ersten Quartalsbericht zu informieren gewesen wäre. Auf entsprechende mündliche Hinweise wurde seitens der Senatsvertreter auf die Haushaltsrechnung verwiesen, anstatt den Fehler zügig zu korrigieren.

Zur Haushaltsrechnung heißt es in der Landeshaushaltsordnung § 80 (1) „Über die Haushaltsrechnung und die Konzernrechnung beschließt der Senat in der Regel so rechtzeitig im nächsten Rechnungsjahr, dass sie der Bürgerschaft zusammen mit den Vermerken über die Bestätigung des Rechnungshofs nach § 89 Absatz 3 zur ersten Sitzung im September zugeleitet werden können.“ Bislang wurde die Haushaltsrechnung der Bürgerschaft nicht zugeleitet. Auf Nachfrage wurde im Haushaltsausschuss vor der Sommerpause ausgeführt, dass diese womöglich erst zur zweiten Lesung des Haushaltsplan-Entwurfs vorliegen würde.

Zugleich ist es für die Beratungen des Haushaltsplan-Entwurfs von Bedeutung – gerade weil erst Erfahrungen gesammelt werden - inwieweit Deckungsfähigkeiten tatsächlich genutzt wurden und notwendig sind.

Dies vorausgeschickt fragen wir den Senat:

1. Welche allgemeine in Artikel 6 des Haushaltsbeschlusses geregelte bzw. welche spezielle in den Einzelplänen beschlossene Deckungsfähigkeit wurde 2015 aus welchem konkreten Grund und in welchem Umfang jeweils genutzt?

Welche Kontenbereiche waren jeweils (abgebend und aufnehmend) betroffen?

 

2. Hat die Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten zu Ansatzänderungen im Haushaltsplan-Entwurf 2017/2018 geführt?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum nicht?