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Keine Waren aus ausbeuterischer Kinderarbeit – wie stellt der Senat dies bei öffentlichen Auftragsvergaben sicher?

Dienstag, 01.06.2010

Weltweit haben Millionen von Kindern nach wie vor keinen Zugang zu Bildung. Aufgrund der Armut ihrer Familien sind sie gezwungen – oftmals unter erbärmlichsten Bedingungen - durch Arbeit zum Lebensunterhalt ihrer Familie beizutragen. Die Internationale Arbeitsorganisation der Vereinten Nationen (ILO) schätzt, dass weltweit 165 Millionen Kinder zwischen 5 und 14 Jahren unter ausbeuterischen und sklavenähnlichen Bedingungen arbeiten müssen.

Neben Strategien zur Bekämpfung der Armut als Ursache der Kinderarbeit, muss alles daran gesetzt werden, die Verwendung von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit zu vermeiden. Die Bundesrepublik Deutschland hat das ILO Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 ratifiziert.

Das Hamburgische Vergabegesetz bestimmt in § 3a, dass bei öffentlichen Auftragsvergaben die ILO-Kernarbeitsnormen beachtet werden müssen: „Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen ist darauf hinzuwirken, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind“ (§ 3a (1)) In Ziffer 8 ist das Übereinkommen Nr. 182 genannt.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Bei welchen Waren und Warengruppen geht der Senat davon aus, dass sie dafür in Betracht kommen, unter Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden zu sein?

a. Auf welchen Informationen basiert diese Einschätzung, bzw. welche Kriterien werden dem zugrunde gelegt?

b. Sind diese Waren und Warengruppen in einer für alle Bieter und die Öffentlichkeit einsehbaren Liste aufgeführt? (Liste bitte anfügen)

c. Wird in dieser Liste separat benannt, welche Waren und Warengruppen insbesondere dafür in Betracht kommen durch ausbeuterische Kinderarbeit gewonnen oder hergestellt worden zu sein?

d. Werden in der Liste für Waren und Warengruppen, die dafür in Betracht kommen durch ausbeuterische Kinderarbeit gewonnen oder hergestellt worden zu sein, Nachweise und / oder Zertifizierungen benannt, die die Auftragnehmer vorlegen sollen? Welche sind dies im einzelnen?

e. Falls es keine entsprechende Liste gibt, warum gibt es diese nicht?

2. Wie hoch ist der Anteil der öffentlichen Aufträge, die ergänzende Vertragsbedingungen enthalten, die auf die Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen zielen? Wie oft enthalten diese insbesondere Formulierungen, die die Verwendung von Waren aus ausbeuterischer Kinderarbeit ausschließen sollen?

 

3. Wie stellt der Senat sicher, dass die Auftragnehmer öffentliche Aufträge ausschließlich mit Waren ausführen, die nicht durch ausbeuterische Kinderarbeit gewonnen oder hergestellt wurden?

a. Welche Nachweise muss der jeweilige Bieter bzw. Auftragnehmer erbringen?

b. Was bedeutet die Formulierung in § 3a Hamburgisches Vergabegesetz „bestmögliche Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen“ für die Nachweise und Erklärungen, dass Waren nicht aus ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellt wurden? Wird damit eine Verwendung von Waren aus ausbeuterischer Kinderarbeit tatsächlich ausgeschlossen?

c. Wie und durch wen werden die vom Bieter bzw. Auftragsnehmer erbrachen Nachweise und Erklärungen überprüft?

 

4. In wie vielen Fällen wurde eine Vergabe nicht durchgeführt, weil ein Bieter die geforderten Nachweise und Erklärungen nicht erbracht hat, bzw. diese unzureichend waren?

5. Welche Maßnahmen unternimmt der Senat über den Passus im Hamburgischen Vergabegesetz hinaus, um in Hamburg ansässige Unternehmen, Institutionen und die Verbraucher und Verbraucherinnen, dafür zu sensibilisieren, keine Produkte aus Kinderarbeit zu verwenden oder zu kaufen.