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Konsequenzen aus dem Fall „Morsal O.“: In welchen Fällen greift das neue „worst-case-Szenario“?

Freitag, 12.09.2008

Als Reaktion auf den Mord an der 16-jährigen Morsal O. wurde von Senator Wersich (BSG) und Senatorin Goetsch (BSB) am 27.05.2008 per Pressekonferenz und -mitteilung angekündigt, dass derartige Fälle künftig immer in einer Art „worst-case“-Szenario, also aus Perspektive des Schlimmstmöglichen, analysiert und entsprechende Maßnahmen ergriffen werden sollen.

Die SPD-Bürgerschaftsfraktion hatte mit der Drucksache 19/779 beantragt, nicht nur bei zukünftigen Fällen von Kindeswohlgefährdung der Gefährdungs- und Risikoanalyse ein „worst-case“-Szenario zugrunde zu legen, sondern schnellstmöglich auch sämtliche bereits laufende Fälle entsprechend zu überprüfen – also Fälle von Kindern und Familien, die bereits staatlichen Stellen oder beauftragten

Einrichtungen aufgefallen sind oder Kontakt zum Beratungs- und Hilfeangebot der Stadt haben.

Der Antrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen von CDU und GAL am 04.09.2008 in der Bürgerschaft abgelehnt.

 

Daher fragen wir den Senat:

 

1. Was ist unter dem von den Präsides angekündigten Vorgehen nach „Art eines „worst-case-Szenarios““ genau zu verstehen?

 

2. Welche konkreten Maßnahmen, Vorkehrungen, Neuregelungen, etc. sind seit dem Vorfall „Morsal O.“ unternommen und getroffen worden, um bei zukünftigen Fällen von Kindeswohlgefährdung nunmehr nach dem „worst-case“-Szenario vorzugehen?

 

3. Inwieweit unterscheiden sich die Maßnahmen, Vorkehrungen, Neuregelungen, etc. von der bisherigen Praxis bei Fällen von Kindeswohlgefährdung?

 

4. Wie und mit welcher Verbindlichkeit hat die zuständige Fachbehörde - die BSG - die Anwendung eines "worst-case"-Szenarios mit den Bezirken und Dienststellen sowie mit dem KJND geregelt?

 

5. Welche Verfahren zur Rückmeldung, Überprüfbarkeit und Evaluation wurden getroffen?

 

6. In den Fällen, in denen eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist (§ 27 SGB VIII), sind Hilfen offensiv anzubieten. Wenn nach § 8 a SGB VIII und § 1666 BGB eine „Gefährdung des Kindeswohls“ vorliegt, sind sofortige Schutzmaßnahmen gegebenenfalls auch gegen den Willen der Eltern zu ergreifen. Zur Abwendung von Kindeswohlgefährdungen werden von den Jugendämtern Inobhutnahmen oder auch Hilfen zur Erziehung veranlasst.

 

6.1. Bei wie vielen Fällen von gemeldeten Kindeswohlgefährdungen werden derzeit von den zuständigen Stellen Hilfestellungen geleistet und um jeweils welche Hilfen zur Erziehung handelt es sich dabei?

6.2. Wie viele dieser Fälle fallen auf jeweils welche zuständigen Stellen und welche Hilfen werden hier in welchem Umfang geleistet?

6.3. Bei wie vielen dieser Fälle wurden von den jeweils zuständigen Stellen bereits Hilfen vor Einführung des „worst-case-Szenarios“ – d.h. vor dem 27.05.08 – geleistet?

6.4. Wie viele Fälle von Kindeswohlgefährdung sind jeweils welchen zuständigen Stellen seit dem 27.05.08 gemeldet worden, ist bei all diesen Fälle einheitlich das worst-case-Szenario zugrunde gelegt worden und wenn ja, welche im Vergleich zur bisherigen Praxis neuen Maßnahmen und Konsequenzen hat dies ggf. veranlasst/ nach sich gezogen bzw. wenn nein, warum nicht?

6.5. Wird in den Akten zu den einzelnen Fällen vermerkt, dass sie zu einem bestimmten Zeitpunkt bei Zugrundelegung eines "worst-case"-Szenarios überprüft wurden bzw. dass es zugrunde gelegt wurde? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht?

 

7. Neben den sieben Jugendämtern der Bezirke ist auch das Familieninterventionsteam (FIT) als "achtes Jugendamt" für ganz Hamburg mit Fällen von Kindewohlgefährdung befasst.

 

7.1. Wie viele Fälle, bei denen Hilfen zur Erziehung gewährt werden (bitte aufschlüsseln danach, welche Hilfen zur Erziehung (familienunterstützende (ambulante) Hilfen nach §§ 28-32, 35, 35a SGB VIII, ambulant betreutes Wohnen nach § 30 SGB VIII, Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII, Heimerziehung und sonstige Wohnformen nach § 34 SGB VIII, gemeinsam betreutes Wohnen von Müttern bzw. Vätern mit ihren Kindern nach § 19 SGB VIII, Inobhutnahmen) jeweils bei wie vielen Fällen geleistet werden), sind seit der Einführung des „worst-case-Szenarios“ auf dieser Gru ndlage erneut überprüft worden, vom

a. Bezirksamt Hamburg-Mitte?

b. Bezirksamt Altona?

c. Bezirksamt Eimsbüttel?

d. Bezirksamt Hamburg-Nord?

e. Bezirksamt Wandsbek?

f. Bezirksamt Bergedorf?

g. Bezirksamt Harburg?

h. FIT?

 

7.2. In wie vielen dieser Fälle ist man nach der Überprüfung auf Grundlage des „worst-case-Szenarios“ zu anderen Einschätzungen der Situationen gelangt und somit zu einer anderen Hilfeplanung und –gewährung gekommen,

a. im Bezirksamt Hamburg-Mitte?

b. im Bezirksamt Altona?

c. im Bezirksamt Eimsbüttel?

d. im Bezirksamt Hamburg-Nord?

e. im Bezirksamt Wandsbek?

f. im Bezirksamt Bergedorf?

g. im Bezirksamt Harburg?

h. vom FIT?

 

7.3. Welche anderweitigen Hilfen zur Erziehung (bitte aufschlüsseln nach familienunterstützende (ambulante) Hilfen nach §§ 28-32, 35, 35a SGB VIII, ambulant betreutes Wohnen nach § 30 SGB VIII, Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII, Heimerziehung und sonstige Wohnformen nach § 34 SGB VIII, gemeinsam betreutes Wohnen von Müttern bzw. Vätern mit ihren Kindern nach § 19 SGB VIII, Inobhutnahmen) wurden durch die Neubewertungen dieser Fälle gewährt (bitte mit Angabe welche Hilfe zur Erziehung zunächst vorgesehen war und welche nun geleistet wird),

a. beim Bezirksamt Hamburg-Mitte?

b. beim Bezirksamt Altona?

c. beim Bezirksamt Eimsbüttel?

d. beim Bezirksamt Hamburg-Nord?

e. beim Bezirksamt Wandsbek?

f. beim Bezirksamt Bergedorf?

g. beim Bezirksamt Harburg?

h. beim FIT?