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Kreisschülerräte

Donnerstag, 24.11.2011

Der Zeitplan für die Konstituierung der überschulischen Gremien sieht vor, dass die Kreisschülerräte sich unmittelbar nach Bildung des Schülerrates und der Wahl des/der Kreisschülerratsvertreter(s) konstituieren sollen. Im sog. Wahlkalender steht, dass unmittelbar nach dieser Wahl den Gewählten die Einladung zur konstituierenden Sitzung der Kreisschülerräte auszuhändigen ist.

Die Arbeit dieser Schülergremien ist nicht nur von dem Engagement der Schülervertretungen der einzelnen entsendenden Sek.I/Sek.II-Schulen abhängig. Gerade Schülerinnen und Schüler im Kreisschülerrat müssen für ihre Aufgaben motiviert, angeleitet und gestützt werden. Deshalb gibt es die betreuenden Lehrerinnen/bzw. Lehrer, die den ihnen zugeordneten Kreisschülerräten zur Seite stehen sollen. Seit dem Schuljahr 2007/2008 stehen auch die Schulaufsichtsbeamten in einer besonderen Verantwortung für die Belange ihrer Kreisschülerräte. Kontakte der Schülervertretungen untereinander, Austausch über die Arbeit der regionalen und lokalen Bildungskonferenzen, ganz besonders aber die gesetzlichen Beratungsmöglichkeiten und erforderlichen Stellungnahmen im Rahmen der Schulentwicklungspläne und der Deputationsbeschlüsse zu organisatorischen und strukturellen Maßnahmen erfordern Hilfestellungen durch die Behörde und ihre Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter.

Ich frage den Senat:

1. Welche Kreisschülerräte haben sich im Schuljahr 2010/11 wann konstituiert und ihre Wahlen durchgeführt, welche bislang nicht?

2. Wie viele zur Teilnahme berechtigte Schulen waren jeweils vertreten, wie viele fehlten? (Bitte aufschlüsseln nach Schulformen.)

3. An welchen konstituierenden Sitzungen haben die zuständigen Schulaufsichtsbeamten teilgenommen? (Bitte für die einzelnen Kreisschülerräte angeben.)

4. Welche Lehrerinnen/Lehrer von jeweils welchen Schulen sind für die einzelnen Kreisschülerräte als betreuende Betreuungslehrkräfte benannt?

5. Welche Arbeitszeit wird diesen Lehrern für ihre Aufgabe jeweils angerechnet?

6. Wird diese Arbeitszeit aus dem Etat der entsendenden Schule entnommen oder der Schule für diese überschulische Aufgabe zugewiesen?

7. Sind den Kreisschülerräten Vorlagen nach § 67, Abs. 4 zugeleitet worden, auf deren Grundlage sie in der Lage sind, ggf. Stellungnahmen zum Schulentwicklungsplan zu formulieren?

8. Wem in der Behörde gehen die Einladungen und Protokolle der Kreisschülerräte jeweils zu?

9. Entspricht dies den Verfahren bei den Kreiselternräten, die auf gesetzlich gleicher Ebene arbeiten? Wenn nein, warum nicht?

10. Teilt der Senat bzw. die zuständige Behörde meine Auffassung, dass die Förderung der Arbeit von Schülern auf Schulkreisebene hohe Bedeutung hat und auch Teil schulischer Bildungsarbeit sein muss?