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Lärmschutzgesetz ohne Mittagsruheregelung

Montag, 01.11.2010

In § 2 Absatz 1 des Entwurfs eines Hamburgischen Lärmschutzgesetzes (HmbLärmSchG-E) heißt es:

„An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr sind in Gebieten, in denen das Wohnen nach planungsrechtlichen Vorschriften allgemein zulässig ist, Arbeiten unter Einsatz von Werkzeugen oder Geräten verboten, die unbeteiligte Personen durch Geräusche erheblich belästigen.“

Auf die Regelung einer Mittagsruhe – die in der Ende 2001 außer Kraft getretenen Hamburgischen Lärmschutzverordnung noch enthalten war – hat der Senat verzichtet. In der Umweltausschusssitzung am 02.09.2010 zur Drs. 19/6680 führten die Senatsvertreter auf Nachfrage aus, dass die Mittagsruhe in vielen auf Bundesebene geregelten Bereichen keinen Schutz mehr genieße. Speziell zur Nutzung von Gartengeräten wurde weiter folgendes erklärt:

„Die Senatsvertreterinnen und –vertreter äußerten zur Mittagsruhe, generell sei die Benutzung herkömmlicher Gartengeräte wie Rasenmäher und Heckenschere, auch in der Mittagsruhe nach geltendem Bundesrecht zulässig. Von 57 Geräten seien lediglich vier mittagsruhepflichtig (Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und –sammler). Es sei bundeseinheitlich abschließend geregelt. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn Hamburg eine Regelung erlasse, in denen alle Geräte, die nicht vom Bundesrecht erfasst seien, in der Mittagsruhe nicht benutzt werden dürfen.“ (s. Protokoll der Umweltausschusssitzung am 02.09.10, Nr. 19/21)

Ich frage den Senat:

1. Ist der Senat bzw. die zuständige Behörde – wie es im Protokoll der Umweltausschusssitzung zum Ausdruck kommt - der Auffassung, dass die zeitlichen Beschränkungen für die Nutzung der im Anhang zur 32. BImSchV enthaltenen Geräte und Maschinen bundeseinheitlich abschließend geregelt sind? Wenn ja: Warum und welche Rechtsgrundlagen sind für diese Auffassung maßgeblich? Wenn nein: In welchem Umfang haben die Bundesländer oder Gemeinden auf Basis welcher Rechtsgrundlage die Kompetenz, weitergehende gesetzliche Regelungen – beispielsweise im Sinne einer Mittagsruhe – zu erlassen?

2. Welche Erkenntnisse hat der Senat bzw. haben die zuständigen Behörden darüber, in welchen Bundesländern oder Gemeinden welche gesetzlichen Mittagsruheregelungen erlassen wurden (bitte jeweils Bundesland bzw. Gemeinde, Gesetz und Vorschrift mit Wortlaut angeben)?