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Laufbahnverlaufsmodell teilweise verfassungswidrig – und nun?

Montag, 01.03.2010

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht ist mit Beschluss vom 17. Februar 2010 der Vorinstanz gefolgt und hat wesentliche Teile des unter der CDU-Alleinregierung entwickelten Laufbahnverlaufsmodells (LVM) der Polizei für unvereinbar mit Art 33 Abs. 2 GG und damit verfassungswidrig erklärt.

 

Die Polizeiführung hat daraufhin offenbar entschieden, eine Vielzahl der bis zu 850 LVM-basierenden Beförderungen für das Jahr 2010 zu stoppen.

 

Ich frage den Senat:

 

1. Was sind die Kernaussagen des Beschlusses des OVG? Womit werden sie begründet?

 

2. Welche konkreten direkten Rechtswirkungen entfaltet der Beschluss?

 

3. Inwieweit hat er auf welche Teile des LVM nach Einschätzung der zuständigen eine Präjudizwirkung?

 

4. Welche Vorsorge hat die zuständige Behörde im Hinblick auf das Ergehen dieses Beschlusses wann und wieso getroffen?

 

5. Welche Konsequenzen wird die zuständige Behörde aus dem Beschluss wann und wieso ziehen? Welche Konsequenzen sind jeweils schon wann und wieso gezogen worden?

 

6. Welche Teile des LVM müssen wie geändert werden, um den Vorgaben des OVG zu entsprechen? Welche Kosten sind damit verbunden?

 

7. Warum hat die zuständige Behörde – wie von polizeigewerkschaftlicher Seite übereinstimmend festgestellt wird – die vielen Warnungen, Aufforderungen nach Beseitigung von Fehlern und Missständen im LVM in den Wind geschlagen?

 

8. Welche Korrekturen am LVM wurden proaktiv seit 2007 wann, wie, von wem und warum vorgenommen?

 

9. Wann werden Senat und Bürgerschaft mit den Konsequenzen aus dem Urteil befasst? Inwieweit sind die mit Drs. 18/6273 verbundenen Beschlüsse der Bürgerschaft obsolet bzw. abzuändern (bitte begründen)?