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Mehrkosten trotz Pauschalpreis beim Projekt Elbphilharmonie

Freitag, 19.09.2008

Am 2. April 2007 haben die Bauarbeiten am Kaispeicher A zur Realisierung der Elbphilharmonie begonnen. Die Senatsvertreter erklärten in den Ausschussberatungen (Drucksache 18/5824):

„Danach sind die Bieter verpflichtet, die Elbphilharmonie schlüsselfertig zu einem Pauschal-Festpreis nach einem fixierten, pönalisierten Bauzeitenplan zu errichten

„Alle vorhersehbaren rechtlichen Risiken, meine Damen und Herren, haben wir dabei identifiziert und mittels einer angemessenen Risikoverteilung zwischen der FHH und dem Bieter abgesichert. Unwägbare Risiken bestehen nicht – Punkt.“

„Das Kostenrisiko im Bauprozess liegt nunmehr nach den abgeschlossenen Leistungsverträgen allein beim Bieterkonsortium IQ², die die Bauleistung zu einem Pauschalfestpreis angeboten hat.“

„Es ist ein Pauschalfestpreis, und Baukostensteigerungen führen nicht zu Preisanpassungen.“

In der Beratung zur Realisierung der Elbphilharmonie erklärten die Senatsvertreter in der gemeinsamen Sitzung des Haushaltsausschusses und des Stadtentwicklungsausschusses am 30 Januar 2007 (Ausschussbericht in Drucksache 18/5824) hinsichtlich Mehrkosten aufgrund von Planungsänderungen:

„Man müsse hierbei zwei Themenfelder unterscheiden. Bei der Präzisierung werde eine Planung der Dinge, die zu tun seien, durch die Architekten vorgelegt, die natürlich im Laufe der Bauphase angeglichen werde. Dies sei ohne Mehrkosten möglich und vertraglich so vorgesehen. Das Verfahren bei Änderungen sei in § 8 des Leistungsvertrages geregelt. Es handele sich hierbei um ein sehr komplexes Regelwerk. Wenn seitens der Stadt Änderungen gewünscht würden, müsse zunächst der Investor, also hier die Objektgesellschaft, sagen, welche Auswirkungen diese Wünsche preislich und terminlich hätten. Dieses Ergebnis werde zur Entscheidungsfindung in die Gremien der Stadt getragen. Für den Fall, dass es zum Streit komme, weil die Stadt der Meinung sei, eine bestimmte Leistung sei vom Pauschalpreis umfasst, die Bauunternehmer dies aber als Extraleistung ansähen, seien zwei Mechanismen vorgesehen: Die Stadt habe immer das Recht, den Baufortgang anzuweisen und den Streit über die Mittel später auszutragen. Notfalls müsse man über Fragen, die bei einem solch komplexen Bau auftreten könnten, einen Schiedsgutachter einsetzen, der diese Frage aber im Nachgang prüfe. In jedem Fall gebe es keinen Baustillstand.“

 

Wir fragen den Senat:

 

1. Welche Rechte sind den Architekten bzw. Generalplanern vertraglich eingeräumt, die zu bauherrenseitigen Planungsänderungen bzw. kostensteigernden Präzisierungen führen können?

2. Welche Urheberrechte der Architekten könnten unmittelbar zu Planungsänderungen führen?

3. Welche Urheberrechte der Architekten könnten unmittelbar zu kostensteigernden Präzisierungen der Planung führen?

4. Gibt es in Bezug auf die Präzisierung der Planung durch die Architekten (Generalplaner) („Dinge, die zu tun seien“)

a. Entscheidungen der ReGe bzw. der Elbphilharmonie Hamburg Bau GmbH&Co KG bzw. des Bauherren,

b. Behinderungsanzeigen durch den Bauträger,

c. Forderungen des Bauträgers nach einer Erstattung von Mehrkosten?

5. Wie viele der Behinderungsanzeigen werden vom Bauträger mit der Art der eine Präzisierung der Planung durch die Architekten (Generalplaner) begründet?

6. Welche Änderungen der Planung hat die Stadt (Bauherr, ReGe bzw. Elbphilharmonie Hamburg Bau GmbH&Co KG) der Objektgesellschaft vorgelegt?

7. Wie waren diese Planungsänderungen nach der Entscheidung der Bürgerschaft im Februar 2007 im Einzelnen begründet?

8. Wie hat die Objektgesellschaft diese Änderungen jeweils hinsichtlich ihrer Auswirkungen

a. preislich,

b. terminlich

beurteilt?

9. Welche Entscheidung hinsichtlich dieser Änderungen

a. mit einer preislichen und terminlichen Auswirkung,

b. ohne eine preisliche, aber mit einer terminlichen Auswirkung,

c. mit einer preislichen, aber ohne eine terminliche Auswirkung,

d. ohne eine preisliche und ohne terminlichen Auswirkung

hat die Stadt bzw. die städtische Elbphilharmonie Hamburg Bau GmbH&Co KG jeweils veranlasst?

10. Welche „Gremien der Stadt“ haben jeweils diese Entscheidungen getroffen?

11. In welchen Fällen hat die Stadt bzw. die städtische Elbphilharmonie Hamburg Bau GmbH&Co KG aufgrund von Streitigkeiten mit dem Bauträger von ihrem Recht, den Baufortgang anzuweisen, Gebrauch gemacht und die Klärung des Streits über Mittel auf später vertagt?

12. Wurde ein Schiedsgutachter eingesetzt? Wenn ja, wer hat dies veranlasst?

13. Welche Fragen wurden bisher dem Schiedsgutachter vorgelegt?