Zum Hauptinhalt springen

Mietbetrug durch Vermieter bei SGB II-Leistungsempfängern – war Senator Wersich zum Handeln verpflichtet?

Mittwoch, 04.08.2010

Aus den Antworten des Senats auf die Schriftlichen Kleinen Anfragen 19/6495 und 19/6774 ergibt sich eindeutig, dass Senator Wersich der Verdacht des Mietbetrugs gegen den Deputierten Kuhlmann im Zusammenhang mit Leistungsempfängern nach dem SGB II bekannt war. Aufgrund dieser Kenntnisse hätte Senator Wersich davon ausgehen müssen, dass er bei allen Beschlüssen, an denen Herr Kuhlmann beteiligt war, zur Erhebung seines Einspruchs gemäß § 13 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet war. Denn im Hinblick auf den gegen den Deputierten Kuhlmann bestehenden Verdacht war für Senator Wersich offensichtlich, dass die in den Sitzungen der Deputation unter Mitwirkung von Herrn Kuhlmann gefassten Beschlüsse Gesetze verletzen oder zumindest dem Staatswohl zuwiderlaufen.

 

Zudem oblag Senator Wersich die Führung des Vorsitzes bei den Sitzungen der Deputierten (§ 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden) und somit auch die Pflicht, für die Einhaltung der Geschäftsordnung für die Deputation seiner Behörde (§ 9 Abs. 2 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden) Sorge zu tragen. Nach den dort geregelten Vorschriften bestand für Herrn Kuhlmann aufgrund seiner gewerblichen Tätigkeit als Vermieter gegenüber Leistungsempfängern nach dem SGB II, zumindest bei entsprechenden Beschlüssen, ein Mitwirkungsverbot.

 

Ich frage den Senat oder die zuständige Behörde:

1. Teilt der Senat die Auffassung, dass Senator Wersich verpflichtet gewesen wäre, gegen Beschlüsse der Deputation seiner Behörde, an denen der Deputierte Kuhlmann beteiligt war, gemäß den Vorschriften des Gesetzes über Verwaltungsbehörden Einspruch zu erheben?

1.1 Wenn nein, bitte diese rechtliche Auffassung begründen.

1.2 Wenn ja, warum wurde kein entsprechender Einspruch von Senator Wersich veranlasst?

2. Teilt der Senat die Auffassung, dass Senator Wersich in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Sitzungen der Deputierten gemäß den Vorschriften des Gesetzes über Verwaltungsbehörden dazu verpflichtet war für die Einhaltung der für die Deputation seiner Behörde maßgebenden Geschäftsordnung zu sorgen?

2.1 Wenn nein, bitte diese rechtliche Auffassung begründen.

2.2 Wenn ja, warum wurde von Senator Wersich keine rechtliche Prüfung in Bezug auf ein Mitwirkungsverbot von Herrn Kuhlmann an den Beschlüssen der Deputation seiner Behörde veranlasst?

3. Wie begründet der Senat die Haltung Senator Wersichs darauf zu warten, dass der Deputierte Kuhlmann von der Bürgerschaft abberufen wird oder aus anderen Gründen aus dem Amt ausscheidet, statt selbst zu handeln und damit rechtzeitig Schaden, insbesondere im Hinblick auf eine Verletzung des Staatswohls, zu vermeiden?

4. Trifft es zu, dass zwischen dem Oktober 2009 und dem Februar 2010 keinerlei Überprüfungen der in Frage stehenden Mietverträge des Vermieters Kuhlmann vorgenommen wurden? Wenn ja, wie erklärt sich dies?

5. Wurden die Mietzahlungen an den Vermieter Kuhlmann inzwischen in den Fällen gekürzt, in denen ein verdacht auf Mietbetrug vorliegt?

5.1 Wenn ja, in wie vielen Fällen und in welche Höhe?

5.2 Wenn nein, warum nicht und welche anderen Maßnahmen wurden ggf. ergriffen ungerechtfertigte Mietzahlungen zu vermeiden?

6. Welche rechtlichen Schritte wurden inzwischen gegen den Vermieter Kuhlmann eingeleitet?

6.1 Wurde insbesondere inzwischen Anklage wegen Mietbetrug gegen in erhoben?

6.2 Falls keine rechtlichen Schritte eingeleitet wurden, warum nicht?

7. Trifft es zu, dass der im Juli 2010 in Freiburg aus der Sicherungsverwahrung entlassene Herr W. in einer Wohnung des Vermieters Kuhlmann untergebracht ist oder war?