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Möglichkeiten der Bestellung externer Prüferinnen und Prüfer an den Hamburger Hochschulen

Freitag, 07.02.2014

§64 Abs. 3 Hamburger Hochschulgesetz in der derzeit noch gültigen Fassung bestimmt, dass in den Prüfungsordnungen der Hochschulen vorgesehen werden kann, dass auch Nichtmitglieder der jeweiligen Hochschulen zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden können, also zum Beispiel Angehörige anderer Hochschulen oder Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus außeruniversitären Forschungseinrichtungen.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

 

1. In welcher Weise ist diese Möglichkeit in den Prüfungsordnungen der Hamburger Hochschulen jeweils geregelt? Bitte für alle Hamburger Hochschulen jeweils einzeln darstellen, gegebenenfalls auch für alle jeweiligen Fakultäten, Fachbereiche oder ähnliches. Dabei bitte auch berücksichtigen:

a. An welcher Art von Prüfungen können die außerhochschulischen Personen als Prüfer jeweils beteiligt werden? (Seminarprüfungen, Abschlussprüfungen, Klausurkorrekturen, mündliche/schriftliche Prüfungen usw.).

b. Wie und durch wen werden die außerhochschulischen Personen jeweils zu Prüferinnen oder Prüfern berufen?

2. Welche zwingenden Anpassungsbedarfe ergäben sich für die unter 1. genannten Prüfungsordnungen, wenn die in Drs. 20/10491 vom Senat vorgeschlagenen Gesetzesänderungen so verabschiedet werden würden?

3. Wie wird die Abnahme von Prüfungen für die Prüferinnen und Prüfer jeweils finanziell vergolten:

a. Bei an den jeweiligen Hochschulen festangestellten Personen? Bitte nach Statusgruppen differenziert darstellen (Professor/innen, Assistent/innen, Oberräte/Räte, Lehrbeauftragte für besondere Aufgaben, Lektoren usw.).

b. Bei nicht an den jeweiligen Hochschulen festangestellten Prüferinnen oder Prüfern, die auf der Grundlage von§64 Abs. 3 HmbHG bestellt wurden? Bitte für die einzelnen Hochschulen und, sofern möglich, für die unter a. genannten Statusgruppen differenziert darstellen.

4. Gibt es an den Hamburger Hochschulen unbezahlte Prüfungsleistungen? Wenn ja: In welchem Umfang, bei welchen Arten von Prüfungen und durch wen erbracht? Bitte für die betroffenen Hochschulen einzeln darstellen.

5. Ist im Falle des Inkrafttretens der in Drs. 20/10491 vorgeschlagenen Gesetzesänderungen zukünftig vorgesehen, die Prüfungsleistungen, die von Personen auf der Grundlage von §64 Abs. 3 HmbHG erbracht werden, zu besolden? Bitte nach Hochschulen differenziert darstellen.

a. Wenn ja: In welcher Weise, und in welcher Höhe?

b. Wenn nein: warum nicht?