Zum Hauptinhalt springen

Naturschutzgebiet Stellmoorer Tunneltal

Freitag, 13.04.2012

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollten die in Hamburg, a) Herdenpfad 7 und b) Herdenpfad belegenen Grundstücke zu einer Größe von a) 2215 m2 (Flurstück 2611) und b) 2040 m2 (Flurstück 2612) am 4. April 2012 durch das Amtsgericht Wandsbek im Bürgersaal Wandsbek versteigert werden (Amtl. Anz. S. 124). Der Versteigerungstermin fand jedoch nicht statt. Der Gesamtverkehrswert wurde mit 9.000,- Euro angegeben. Ursprünglich sollte der Versteigerungstermin zunächst am 23. November 2011 (Amtl. Anz. S. 2041), später am 11. Januar 2012 stattfinden (Amtl. Anz. 2011 S. 2460). Von letzterem Termin wurde berichtet, dass er wegen des Ansturms interessierter Bieter und des zu kleinen Saals im Amtsgerichtsgebäude abgebrochen werden musste.

 

Die Fläche des Flurstücks 2612 wurde 1991 vorläufig für den Naturschutz sichergestellt (HmbGVBl. S. 335), zwei Jahre später erfolgte die förmliche Aufnahme in das Naturschutzgebiet Stellmoorer Tunneltal (HmbGVBl. 1993 S. 277). Mit Urteil vom 26. Februar 1998 (Bf II 52/94, veröffentlicht in NordÖR 1998, 443 ff.) stellte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht fest, dass dieses Grundstück keinen Nutzungseinschränkungen aufgrund der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet Stellmoorer Tunneltal vom 5. Oktober 1993 unterliege. Die Verordnung sei, soweit sie sich auf dieses Grundstück beziehe, als nicht wirksam anzusehen.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

 

1. Aus welchen Gründen wurde der Zwangsversteigerungstermin abgesagt?

2. Wie stellt sich diesbezüglich das weitere Verfahren dar?

3. Inwieweit beabsichtigt die Stadt, die beiden Grundstücke zu erwerben?

4. Welche Schritte wird die Stadt hierfür unternehmen? Ist der Erwerb gegenwärtig nur im Rahmen der Zwangsversteigerung möglich oder stehen der Stadt andere Möglichkeiten offen?

5. Inwieweit schließt das zitierte Urteil des OVG Hamburg in Bezug auf das Flurstück 2612 auch das Vorkaufsrecht an Grundstücken in Naturschutzgebieten (§ 66 BNatSchG) aus?

6. Inwieweit erstreckt sich das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht aus § 66 BNatSchG auch auf einen Verkauf im Wege der Zwangsversteigerung und kann die zuständige Behörde dann erforderlichenfalls von dem neuen § 18a HmbBNatSchAG Gebrauch machen?

7. Welchen Nutzungseinschränkungen unterliegen die beiden Grundstücke?

8. Durch § 2 Absatz 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet Stellmoorer Tunneltal ist für das Flurstück 2612 die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (HmbBL I 791-k) aufgehoben worden. Inwieweit ist der ursprüngliche Landschaftsschutz für dieses Flurstück durch das Urteil des OVG wieder aufgelebt?

9. Mit welchem Inhalt hat es in den letzten zehn Jahren für diese Grundstücke Bauanträge oder Bauvoranfragen gegeben und wie wurden diese beschieden?