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Neue Regelung des Religionsunterrichts

Mittwoch, 29.09.2010

Im Rahmen der Schulreform wurden neue Bildungspläne verabschiedet. Mit der VOE-PSG wurden unter anderem die Stundentafeln und damit der Stundenumfang vieler Fächer neu geregelt (Abschnitt 5 „Stundentafeln“ (§14 – 20) der VOE-PSG). Die besagte Verordnung sieht darüber hinaus durch Kontingentstundentafeln (Anlagen 3 – 8 zu den §18-20 der VOE-PSG) vor, dass Schulen die Möglichkeit haben, einen Teil der Stunden flexibel einzusetzen. Damit ist es den Schulen möglich eigene Schwerpunkte in der schulischen Ausbildung zu setzen.

Im Rahmen dieser Regelungen wurde auch der Umfang des Religionsunterrichts für alle Schulformen neu festgelegt.

 

In diesem Zusammenhang frage ich den Senat:

 

1. Welchen Umfang nimmt der Religionsunterricht in den Klassen 1 – 4 der Grundschule ein? Bitte für jede Klassenstufe einzeln aufführen.

 

2. In welchem Umfang können diese Religionsstunden (in den Klassen 1 – 4 der Grundschule) flexibel für den Unterricht anderer Fächer eingesetzt werden? Bitte für jede Klassenstufe einzeln aufführen.

 

3. Was waren die bisherigen Regelungen zum Umfang der Religionsstunden und zu dem flexiblen Einsatz dieser Stunden für anderen Unterricht (in den Klassen 1 – 4 der Grundschule)? Bitte für jede Klassenstufe einzeln aufführen.

 

4. Welchen Umfang nimmt der Religionsunterricht in den Klassen 5 – 10 des Gymnasiums ein? Bitte für jede Klassenstufe einzeln aufführen.

 

5. In welchem Umfang können diese Religionsstunden (in den Klassen 5 – 10 des Gymnasiums) flexibel für den Unterricht anderer Fächer eingesetzt werden? Bitte für jede Klassenstufe einzeln aufführen.

 

6. Was waren die bisherigen Regelungen zum Umfang der Religionsstunden und zu dem flexiblen Einsatz dieser Stunden für anderen Unterricht (in den Klassen 5 - 10 des Gymnasiums)? Bitte für jede Klassenstufe einzeln aufführen.

 

7. Welchen Umfang nimmt der Religionsunterricht in den Klassen 5 – 10 der Stadtteilschule ein? Bitte für jede Klassenstufe einzeln aufführen.

 

8. In welchem Umfang können diese Religionsstunden (in den Klassen 5 – 10 der Stadtteilschule) flexibel für den Unterricht anderer Fächer eingesetzt werden? Bitte für jede Klassenstufe einzeln aufführen.

 

9. Was waren die bisherigen Regelungen zum Umfang der Religionsstunden und zu dem flexiblen Einsatz dieser Stunden für anderen Unterricht in den Klassen 5 – 10 der Gesamtschulen? Bitte für jede Klassenstufe einzeln aufführen.

 

10. Aus welchem Grund wurden die bisherigen Regelungen geändert?

 

11. Ab wann gelten die neuen Regelungen gemäß der VOE-PSG? Für welche Klassenstufen gelten diese?

 

12. Ist der Umfang des Religionsunterrichts im Kirchenstaatsvertrag geregelt? Wenn ja, wo und wie? Bitte den genauen Wortlaut der entsprechenden Stelle nennen und erläutern.