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Neues Auskunftsverweigerungsrecht für den Senat?

Freitag, 24.07.2009

In Drs. 19/3561 hat sich der Senat im Hinblick auf eine Antwortverweigerung erneut auf den sog. „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ berufen.

 

Verfassungsrechtlich ist anerkannt, dass die Berührung des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung dem parlamentarischen Untersuchungs- und Informationsrecht nur nach Maßgabe einer fallbezogenen Abwägung zwischen dem parlamentarischen Informationsinteresse auf der einen und der Gefahr einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung durch die einengenden Vorwirkungen eines Informationszugangs auf der anderen Seite entgegengehalten werden (vgl. BVerfGE 67, 100 139>; 77, 1 59>; 110, 199 215 ff.>). Zudem ist zu hinterfragen, ob es sich um einen abgeschlossenen Entscheidungs- bzw. Willensbildungsvorgang handelt oder ein noch laufender Willensbildungsprozess betroffen ist. Notwendig sind im Falle der Antwortverweigerung in jedem Falle entsprechend substantiierte Begründungen, damit eine Berufung auf den Kernbereich nachvollzogen werden kann.

 

Wir fragen den Senat:

 

1. Ist durch die Vorfragen aus Drs. 19/3561

 

„3. Gibt es Erkenntnisse, dass die Personalsituation an Polizeikommissariaten nicht bedarfsgerecht ist? Gibt es Hinweise, die darauf hindeuten, dass Polizeikommissariate personell gestärkt werden sollten? Welche Informationen welchen Inhalts gibt es diesbezüglich auf Senatsseite?

4. Gibt es Überlegungen, Planungen oder Entscheidungen, die personelle Ausstattung der Polizeikommissariate zu verändern? Welche Maßnahmen sollen im Einzelnen getroffen werden, wann und weshalb? Wie ist jeweils der Prüfungsstand?

a) Schließen Senat bzw. zuständige Behörde Einschnitte bei den Dienstgruppen Präsenz (DGP) für diese Legislaturperiode aus?

b) Schließen Senat bzw. zuständige Behörde Einschnitte bei den Beamten des Besonderen Fußstreifendienstes (BFS) für diese Legislaturperiode aus?

c) Schließen Senat bzw. zuständige Behörde Einschnitte bei der Personalausstattung der Bereitschaftspolizei für diese Legislaturperiode aus?

d) Schließen Senat bzw. zuständige Behörde Einschnitte bei den Polizeikommissariaten, den Außenstellen oder Polizeiposten in dieser Legislaturperiode aus?“

 

ein laufender Entscheidungs- und Willensbildungsprozess des Senats betroffen? Wenn ja, inwiefern? Wie begründet der Senat eine Antwortverweigerung insoweit substantiiert und fallbezogen? Wenn nein, warum wurde insoweit nicht weitergehend geantwortet? (bitte begründen)

 

2. Ist durch die Vorfragen aus Drs. 19/3561

 

„3. Gibt es Erkenntnisse, dass die Personalsituation an Polizeikommissariaten nicht bedarfsgerecht ist? Gibt es Hinweise, die darauf hindeuten, dass Polizeikommissariate personell gestärkt werden sollten? Welche Informationen welchen Inhalts gibt es diesbezüglich auf Senatsseite?

4. Gibt es Überlegungen, Planungen oder Entscheidungen, die personelle Ausstattung der Polizeikommissariate zu verändern? Welche Maßnahmen sollen im Einzelnen getroffen werden, wann und weshalb? Wie ist jeweils der Prüfungsstand?

a) Schließen Senat bzw. zuständige Behörde Einschnitte bei den Dienstgruppen Präsenz (DGP) für diese Legislaturperiode aus?

b) Schließen Senat bzw. zuständige Behörde Einschnitte bei den Beamten des Besonderen Fußstreifendienstes (BFS) für diese Legislaturperiode aus?

c) Schließen Senat bzw. zuständige Behörde Einschnitte bei der Personalausstattung der Bereitschaftspolizei für diese Legislaturperiode aus?

d) Schließen Senat bzw. zuständige Behörde Einschnitte bei den Polizeikommissariaten, den Außenstellen oder Polizeiposten in dieser Legislaturperiode aus?“

 

ein laufender Entscheidungs- und Willensbildungsprozess der Innenbehörde betroffen? Wenn ja, inwiefern? Inwieweit handelt es sich um eine vorzubereitende Behördenleitungsentscheidung oder eine auf Durchführungsebene (Polizei)? Wie begründet der Senat eine Antwortverweigerung insoweit substantiiert und fallbezogen? Wenn nein, warum wurde insoweit nicht weitergehend geantwortet? (bitte begründen)

 

3. Sind im Kontext der Vorfragen aus Drs. 19/3561

 

„3. Gibt es Erkenntnisse, dass die Personalsituation an Polizeikommissariaten nicht bedarfsgerecht ist? Gibt es Hinweise, die darauf hindeuten, dass Polizeikommissariate personell gestärkt werden sollten? Welche Informationen welchen Inhalts gibt es diesbezüglich auf Senatsseite?

4. Gibt es Überlegungen, Planungen oder Entscheidungen, die personelle Ausstattung der Polizeikommissariate zu verändern? Welche Maßnahmen sollen im Einzelnen getroffen werden, wann und weshalb? Wie ist jeweils der Prüfungsstand?

a) Schließen Senat bzw. zuständige Behörde Einschnitte bei den Dienstgruppen Präsenz (DGP) für diese Legislaturperiode aus?

b) Schließen Senat bzw. zuständige Behörde Einschnitte bei den Beamten des Besonderen Fußstreifendienstes (BFS) für diese Legislaturperiode aus?

c) Schließen Senat bzw. zuständige Behörde Einschnitte bei der Personalausstattung der Bereitschaftspolizei für diese Legislaturperiode aus?

d) Schließen Senat bzw. zuständige Behörde Einschnitte bei den Polizeikommissariaten, den Außenstellen oder Polizeiposten in dieser Legislaturperiode aus?“

 

seitens des Senats bzw. der zuständigen Behörde irgendwelche Senats- oder Ressortentscheidungen in der laufenden Wahlperiode getroffen worden? Wenn ja, welche? Inwieweit und warum macht der Senat insoweit den Kernbereich als Antwortverweigerungsgrund geltend? (bitte begründen)

 

4. Soweit - gemäß Parlamentsdatenbank - ersichtlich hat sich der Senat in der vorherigen Wahlperiode in der Beantwortung einer Anfrage nur in einem Falle (Drs. 18/6812) auf den Kernbereich berufen. In dieser Antwort wurde aber jedenfalls eine Begründung hierfür geltend und der Bezug zu den zu treffenden Entscheidungen deutlich gemacht. Inwieweit hat der Senat hier insgesamt sein Antwortverhalten verändert? Auf welcher verfassungsrechtlichen Grundlage? (bitte begründen)

 

5. Sieht der Senat – auch vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des BVerfG – eine Veranlassung, Art und Umfang der Berufung auf den Kernbereich im Hinblick auf parlamentarische Informationsrechte einer Überprüfung zu unterziehen? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht? (bitte begründen)