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NPD unterhält Spendenkontoverbindung bei der HSH-Nordbank

Montag, 12.10.2009

Anfang September 2009 wurden in Altonaer Briefkästen Flyer mit dem sog. Kurzwahlprogramm der NPD gefunden, mit denen u. a. um Spenden geworben wurde. Auf der Rückseite der Flyer wird unerfreulicher weise ein Spendenkonto bei der HSH-Nordbank genannt. Die Kontoverbindung zur HSH-Nordbank stammt noch aus den Zeiten, in der sie Landesbank war. Aufgrund des Parteienprivilegs waren und sind Landesbanken verpflichtet, ein Konto der NPD zu führen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2003 hat die Kündigung eines NPD-Kontos aus politischen Gründen als unzulässige Rechtsausübung und Verstoß gegen das Willkürverbot angesehen. Solange die NPD vom Bundesverfassungsgericht nicht als verfassungswidrig erklärt wird, genießt sie als Partei den besonderen Schutz des Art. 21 GG.

Nach der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft 2005 und somit in eine reine Geschäftsbank hat die HSH-Nordbank die Kontoverbindung der NPD gekündigt. Die HSH-Nordbank ist der Auffassung, dass sie als reine Geschäftsbank nicht mehr durch das Parteienprivileg der NPD zur Kontoführung verpflichtet ist. Die NPD hat gegen die Kündigung der Kontoverbindung geklagt und in erster Instanz verloren. Sie hat Berufung eingelegt.

Ich frage den Senat:

1. Wie ist das Berufungsverfahren in dieser Sache ausgegangen?

2. Sollte die HSH-Nordbank im Berufungsverfahren unterlegen sein: Welche andere Möglichkeit sieht der Senat, gegen die NPD-Kontoverbindung bei der HSH-Nordbank vorzugehen?

3. Generell: Überprüft die HSH-Nordbank, ob weitere Parteien, Personen und Organisationen, die Gegenstand des Verfassungsschutzberichts sind, bei ihr Konten unterhalten?

4. Kann die HSH-Nordbank ausschließen, dass weitere Parteien, Personen und Organisationen, die nach dem aktuellen Verfassungsschutzbericht dem extremistischen Lager zugeordnet werden können, bei ihr ein Konto unterhalten?