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NSU- Ermittlungen – DVD der V-Person „Corelli“

Montag, 18.08.2014

Das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Hamburg hat in einer Pressemitteilung vom 2. Juni 2014 darüber informiert, dass es im Februar dieses Jahres von einer V-Person eine DVD erhalten hatte, die möglicherweise einen Bezug zur terroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) haben könnte. Die V-Person des LfV Hamburg hatte die DVD offenbar von der kürzlich verstorbenen V-Person des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) „Corelli“ erhalten. In der Pressemitteilung heißt es, das LfV Hamburg habe unverzüglich den Generalbundesanwalt (GBA) über den Eingang der DVD informiert und sie dem GBA übergeben; zudem erfolgte ein enger Informationsaustausch zwischen LfV Hamburg und GBA.

Am 21. Mai hat das LfV Hamburg eine so genannte „Sperrerklärung“ nach §96 Strafprozessordnung eingereicht, mit der – so die Angaben in der Pressemitteilung des LfV und in der Senatsantwort Drs. 20/12085 – abgelehnt wird, die Identität und Anschrift der V-Person gegenüber den Strafverfolgungsbehörden preiszugeben, um Leib und Leben dieser Person zu schützen.

In der Antwort auf eine Schriftliche Kleine Anfrage im Bundestag (Bundestagsdrucksache 18/2216) erklärt die Bundesregierung auf die Frage, „welche juristischen Möglichkeiten“ gegen diese Sperrerklärung bestünden, mit welcher angeblich „verhindert werden soll, dass der Hamburger V-Mann beim GBA aussagen‘“ könne: „Eine Gegenvorstellung gegen die Sperrerklärung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg wurde bislang nicht erhoben, weil derzeit Gespräche mit dem Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg über eine beschleunigte Lösung im Sinne der angestrebten Beweiserhebung geführt werden.“

Art und Weise der Fragestellung sowie die diesbezügliche Antwort der Bundesregierung erwecken in ihrer Gesamtschau den Eindruck, als wenn das LfV Hamburg durch die erfolgte „Sperrerklärung“ die Ermittlungen des Generalbundesanwalts behindern wolle.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

 

 

1. Bestehen seitens des LfV Hamburg über den Schutz von Leib und Leben hinaus weitere Gründe, Identität und Anschrift der V-Person nicht preiszugeben?

 

2. Welche Möglichkeiten bestehen seitens des GBA zur Befragung der V-Person trotz der bestehenden Sperrerklärung?

 

3. Auf welche Art und Weise erfolgte der Informationsaustausch mit dem GBA?