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Patientenschutz in Hamburger Krankenhäusern Hier: Verarbeitung von Patientendaten und Sammeln von Gewebeproben und Patientendaten

Montag, 25.10.2010

Nach den Ausführungen in der Stellungnahme des Senats zum 22. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 07.09.2010 (Drs. 19/7193) hält es der Senat aus Gründen des Patientenschutzes für konsequent und sinnvoll, wenn der Diskurs über Datenschutzherausforderungen im Krankenhaus vorangetrieben wird.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

1. Wer überprüft anhand welcher Rechtsgrundlagen in welchem Zeitraum, ob die Krankenhäuser bei der Verarbeitung von Patientendaten sowie der Sammlung von Gewebeproben und Patientendaten die spezialgesetzlichen sowie die datenschutz-rechtlichen Regelungen des maßgebenden Hamburgischen Landesrechts und der Bundesgesetze einhalten? Bitte die Angaben bezogen auf die Verarbeitung und die Sammlung von Patientendaten jeweils differenziert nach der Art der Patientendaten.

2. Welche Krankenhäuser archivieren Gewebeproben ihrer Patientinnen und Patienten, die zum Zeck der Diagnostik im Rahmen des klinischen Behandlungsauftrages entnommen werden, aufgrund welcher Rechtsgrundlagen in einem Gewebearchiv? Bitte Angaben differenziert nach den einzelnen Krankenhäusern.

3. Welche Krankenhäuser nutzen die in einem Gewebearchiv archivierten Gewebeproben ihrer Patientinnen und Patienten aufgrund welcher Rechtsgrundlagen für

a) die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens im Sinne des § 12 Absatz 1 des Hamburgischen Krankenhausgesetzes?

b) die Weitergabe für ein bestimmtes Forschungsvorhaben an Dritte gegen Entgelt?

c) die Weitergabe an Dritte gegen Entgelt zu unbestimmten Forschungszwecken?

Bitte Angaben differenziert nach den einzelnen Krankenhäusern.

4. Wer überprüft anhand welcher Rechtsgrundlagen in welchem Zeitraum, ob den Krankenhäusern für die jeweilige Nutzung der im Gewebearchiv archivierten Gewebeproben die gemäß den maßgebenden Rechtsvorschriften erforderlichen Einwilligungserklärungen der Patientinnen und Patienten für

a) die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens im Sinne des § 12 Absatz 1 des Hamburgischen Krankenhausgesetzes vorliegen?

b) die Weitergabe für ein bestimmtes Forschungsvorhaben an Dritte gegen Entgelt vorliegen?

c) die Weitergabe an Dritte gegen Entgelt zu unbestimmten Forschungszwecken vorliegen?

Bitte die Angaben bezogen auf die Nutzung der in den Gewebearchiven archivierten Gewebeproben jeweils differenziert nach der Art der Nutzung.

5. Welche Krankenhäuser verarbeiten welche Patientendaten in welcher Form gemäß den Regelungen von § 12 des Hamburgischen Krankenhausgesetzes? Bitte Angaben differenziert nach den einzelnen Krankenhäusern.

6. Bei welchen Krankenhäusern existieren aufgrund welcher Rechtsgrundlagen für welche Zwecke Humanbiobanken? Bitte Angaben differenziert nach den einzelnen Krankenhäusern.

7. Wer überprüft anhand welcher Rechtsgrundlagen in welchem Zeitraum, ob die bei den Krankenhäusern eingerichteten Humanbiobanken den spezialgesetzlichen sowie den datenschutzrechtlichen Regelungen des maßgebenden Hamburgischen Landesrechts und der Bundesgesetze entsprechen? Bitte die Angaben differenziert nach den einzelnen Krankenhäusern.