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Sanktionen der ARGE im Rahmen des SGB II und ihre Folgen: Obdachlosigkeit unter Jugendlichen in Hamburg

Dienstag, 05.10.2010

§ 31 des Sozialgesetzbuches (SGB) II regelt „Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II“. Absatz 5 bezieht sich auf die „erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben“ sowie auf die Verbindung zu § 22 SGB II „Leistungen für Unterkunft und Heizung“.

 

Es stellt sich die Frage, welche Auswirkungen diese Regelungen in der Praxis der Hamburger ARGE bzw. von „team.arbeit.hamburg“ auf die betroffenen Jugendlichen und Jungerwachsenen haben, die noch in ihrer Herkunftsfamilie leben, also – meist selbst noch kinderlose - Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind und nicht selbst Haushaltsvorstand.

 

 

Wir fragen den Senat:

 

1. Wie oft wurden durch die Hamburger ARGE bzw. „team.arbeit.hamburg“ in den Jahren 2005 bis inkl. 2010 (letzter verfügbarer Stand) Sanktionen welcher Art und in welchen Abstufungen auf Basis welcher einzelnen gesetzlichen Grundlagen bzw. weiteren Regelungen („Fachliche Hinweise“; „Verordnungen“) gegen erwerbsfähige Hilfebedürftige ausgesprochen, „die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben“ und noch in ihrer Herkunftsfamilie leben, also Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind und nicht selbst Haushaltsvorstand?

 

2. In wie vielen dieser Fälle gab es eine vollständige Streichung der Regelleistung und in wie vielen dieser Fälle auch eine Streichung der „Leistungen für Unterkunft und Heizung“? (Bitte unter Berücksichtigung der Bezirke, Stadtteile und der Zuständigkeitsbereiche der 16 Jobcenter sowie des Alters und Ausbildungsstandes der Betroffenen.)

 

3. Wie stellt sich die unter 1. gefragte Lage dar, bezogen auf erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen dem vollendeten 15. und dem 18. Lebensjahr sowie zwischen dem 18. und dem noch nicht vollendeten 25. Lebensjahr unter Berücksichtigung der Bezirke und Stadtteile sowie der Zuständigkeitsbereiche der 16 Jobcenter?

 

4. Welche Erkenntnisse gibt es auf Basis der Fragen 1. und 2. darüber hinaus, in wie vielen Fällen diese Sanktionen zu Wohnortwechseln bzw. einem Wechsel der Meldeanschrift der Betroffenen geführt haben?

 

 

5. Welche Erkenntnisse gibt es auf Basis der Fragen 1., 2. und 3. darüber hinaus, wie viele dieser Jugendlichen und Jungerwachsenen in der Folge als Obdach- oder Wohnungslose beim ASD bzw. bei den Jugendämtern oder in deren Auftrag tätigen Einrichtungen oder den Fachstellen für Wohnungsnotfälle vorstellig wurden?