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Schulfusionen – schnelle Wahlen ohne juristische Grundlage

Donnerstag, 28.10.2010

Nach der Änderung des Schulgesetzes hat die Schulbehörde eine neue Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation vorgelegt, die vor kurzem von der Deputation beschlossen wurde. Danach sollen nur noch fünf Schulfusionen durchgeführt werden. In einigen der betroffenen Fusionsschulen sind allerdings schon vor Beschlussfassung der Verordnung Wahlen der schulischen Gremien vorbereitet bzw. durchgeführt worden.

 

Deshalb frage ich den Senat:

1. Welche Schulfusionen von Grundschulen hat die Deputation im Rahmen der Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation beschlossen?

2. Ist es zulässig, noch vor Inkrafttreten der Verordnung an den zur Fusion vorgesehenen Schulen gemeinsame Wahlen zu Elternrat, Lehrerkonferenz und Schulkonferenz durchzuführen? Bitte die Antwort begründen.

3. Ab wann können in den zu fusionierenden Schulen frühestens schulische Gremien (Elternrat, Lehrerkonferenz, Schulkonferenz) gewählt werden?

4. Müssen Wahlen zu den schulischen Gremien wiederholt werden? Wenn ja, an welchen Schulen und bis wann?

5. Waren folgende Schulen vor Inkrafttreten der Verordnung selbständige Schulen (bitte für jede einzelne Schule die Frage nach der Selbständigkeit beantworten)?

a. Grundschule Karlshöhe

b. Grundschule Bindfeldweg

c. Grundschule Billbrookdeich

d. Ganztagsgrundschule Ludwigstraße

e. Grundschule Nydamer Weg

f. Grundschule Schimmelmannstraße

6. Welchen rechtlichen Status (selbständige Grundschule oder einen anderen Status) haben folgende Schulen bzw. Schulabteilungen vor Inkrafttreten der Verordnung (bitte für jede einzelne Schule die Frage nach der jetzigen Selbständigkeit beantworten)?

a. Grundschule der GHR-Schule Bramfelder Dorfplatz

b. GHR-Schule Möllner Landstraße

c. GHR-Schule Altonaer Straße

d. Grundschule der GHR-Schule Oldenfelde

e. HR-Schule Holstenhof