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Stundungskosten – Finanzierung aus Studiengebühren

Freitag, 19.11.2010

Am 03. November 2010 erklärte die Wissenschaftssenatorin Gundelach in einer Pressemitteilung, dass im Rahmen des vom Senat beschlossenen Konsolidierungsprogramms der Wissenschaftsbereich dazu aufgefordert sei auch seinen Beitrag zu leisten. Unter anderem ist vorgesehen, dass ab 2012 der Mensazuschuss an das Studierendenwerk komplett entfällt. Ab dem Wintersemester 2011/2012 wird auch noch der Semesterbeitrag an das Studierendenwerk um 19 Euro erhöht (von 51 Euro auf 70 Euro). Es wurde weiterhin angekündigt, dass die Ausgaben für die Studienfinanzierung (Stundungskosten) künftig aus den Studiengebühren bezahlt werden sollen. Die bei der Wohnungsbaukreditanstalt (WK) entstehenden Kosten werden nicht mehr wie vorher von der Stadt Hamburg bezahlt. „Bei rund 47.000 Zahlungspflichtigen bedeutet dies, dass von 375 Euro, die ein Studierender zahlt, noch 335 Euro bei den Hochschulen ankommt.“, so die oben angeführte Pressemitteilung.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

 

1. Im § 6d des Hamburgischen Hochschulgesetzes steht geschrieben: „Der Senat wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere das Verfahren der Forderungsübertragung und die Erstattung der Kosten durch die Freie und Hansestadt Hamburg, das Verfahren zum Nachweis über die Höhe der Einkünfte, die Dauer oder Befristungen von Stundungen, die Voraussetzungen zur Erhebung von Stundungszinsen nach bankenüblichen Grundsätzen sowie die Modalitäten der Rückzahlungen.“ Wie ist der Wortlaut der derzeit gültigen Rechtsverordnung?

2. Wie in Drucksache 19/552 ausgeführt sollen Studiengebühren die Studiensituation der Studierenden verbessern. Jetzt sollen nach Auffassung des Senats die Studierenden durch Entnahme von Mitteln aus Studiengebühren, belastet werden, welche für die bisher von der Stadt getragenen Kosten, die bei der WK anfallen (zusammengesetzt aus der Mittelbereitstellung für die Hochschulen entstehenden Zins- und Bearbeitungskosten, die Kosten der Verwaltung der Gebührenforderungen sowie die Kosten von nicht beitreibbaren Forderungen) eingesetzt werden sollen.

a) Gedenkt der Senat, dafür das Hamburger Hochschulgesetz zu ändern?

b) Oder beabsichtigt der Senat dies durch eine Rechtsverordnung zu regeln? Wenn ja: Wann soll eine solche Rechtsverordnung erlassen werden? In welcher Weise soll die Forderungsübertragung und die Erstattung der Kosten in der Rechtsverordnung geregelt werden?

3. Wie hoch sind die Semestergebühren an den einzelnen Hamburger Hochschulen? Wie sind die Semestergebühren zusammengesetzt (Bitte einzelne Posten für jede Hochschule gesondert ausweisen)?