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Telefonüberwachung zur Strafverfolgung (IV)

Montag, 20.07.2009

Das Fernmeldegeheimnis ist ein in Artikel 10 GG besonders geschütztes Rechtsgut. Eingriffe in dieses Rechtsgut dürfen nur in besonders geregelten Ausnahmefällen erfolgen. Der § 100 a StPO ermöglicht die Telefonüberwachung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die dort genannten Straftaten von einem Beschuldigten als Täter oder Teilnehmer begangen wurden oder werden.

 

 

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

 

1. Wie viele Telefonüberwachungen wurden in Hamburg im Jahre 2008 jeweils von welcher Behörde durchgeführt?

2. Welche Straftaten waren jeweils Grundlage für die unter 1. genannten Maßnahmen (bitte aufschlüsseln wie in Drs. 18/909)?

3. Wie viele Personen waren in 2008 von der Telefonüberwachung betroffen?

4. In wie vielen Fällen beruhten die Telefonüberwachungen in 2008 auf einer staatsanwaltlichen Eilanordnung, die ohne Richteranordnung außer Kraft getreten ist?

5. In wie vielen Fällen hat die Hamburger Staatsanwaltschaft in 2008 von Telefonabhörmaßnahmen unmittelbar betroffene Personen nach Abschluss der Maßnahme benachrichtigt?

6. Wie ist – im Nachgang auf Drs. 19/1859 – der Sachstand

a. zur verfassungskonformen Überarbeitung des PolDVG?

b. zur Anwendungspraxis bei der Quellen-TKÜ? Hat es zwischenzeitlich Anwendungsfälle gegeben? Wie wurde in diesen verfahren?