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Umgang mit Sicherungsverwahrten in Hamburg

Freitag, 21.01.2011

Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17.12.2009 (EuGRZ 2010,25) mussten in mehreren Bundesländern Personen aus der nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung entlassen werden. Der EGMR hatte seine Entscheidung u.a. damit begründet, dass die Sicherungsverwahrung wie eine Freiheitsstrafe mit Freiheitsentziehung verbunden sei und es in der Bundesrepublik Deutschland keine wesentlichen Unterschiede zwischen dem Vollzug einer Freiheitsstrafe und dem der Sicherungsverwahrung gebe. Sie sei daher im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) als Strafe zu qualifizieren, so dass das Rückwirkungsverbot des Art. 7 Absatz 1 EMRK gelte.

Im Dezember 2010 wurde die Unterbringung von verurteilten Straftätern, die nach der Entscheidung des EGMR aus der nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung entlassen werden mussten, durch das sog. Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) neu geregelt. Es ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Es sieht die Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen vor, die räumlich und organisatorisch von den Einrichtungen des Strafvollzugs getrennt sein müssen. Damit soll ein erneuter Verstoß gegen die EMRK vermieden werden.

Senator Vahldieck hat in einer Pressekonferenz am 21.12.2010 die vom Senat beschlossene Umsetzung des THUG in Hamburg vorgestellt. Danach würden „in einer räumlich abgetrennten Einheit des Zentralkrankenhauses der Untersuchungshaftanstalt Hamburg“ Unterbringungsräume bereitgestellt. Mittelfristig sei eine länderübergreifende Zusammenarbeit beim Vollzug der Therapieunterbringung beabsichtigt. Es sei „gelungen, in kurzer Zeit eine praktikable Lösung zu erarbeiten“.

Die Unterbringung im Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt lässt befürchten, dass den Vorgaben des EGMR-Urteils nicht Rechnung getragen wird. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

Vollzug der Therapieunterbringung in Hamburg

1. Wie hat der Senat sichergestellt bzw. wie wird der Senat sicherstellen, dass die Unterbringung nach dem ThUG in Hamburg den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht wird und kein erneuter Verstoß gegen die EMRK droht?

2. Welche Vorkehrungen hat der Senat getroffen bzw. wird der Senat treffen, damit den Vorgaben des EGMK-Urteils entsprochen werden kann bzw. entsprochen wird?

 

3. Wie sieht die „praktikable Lösung“ beim Vollzug der Therapieunterbringung im Detail aus?

4. Waren bzw. sind bauliche Veränderungen nötig?

4.1. Wenn ja, in welchem Umfang?

4.2. Sind die baulichen Veränderungen bereits abgeschlossen oder wann werden sie voraussichtlich beendet werden?

5. Wie stellt sich die räumliche und organisatorische Trennung zum Strafvollzug im Einzelnen dar?

6. Durch welche konkreten einzelnen Maßnahmen soll die Verfassungsgemäßheit der Unterbringung gewährleistet werden?

7. Wie sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben geprüft worden?

8. Wurden auch andere Standorte für die Unterbringung geprüft?

8.1. Wenn ja, welche und aus welchem Grund wurden sie verworfen bzw. aus welchen konkreten Gründen hat sich der Senat für die Unterbringung in einer Einheit des Zentralkrankenhauses der Untersuchungshaftanstalt entschieden?

8.2. Wie wurde diese Einheit bisher genutzt?

9. Wie viele Personen können in der Therapieunterbringung behandelt werden?

10. Wie viele Personalstellen sind für die Therapieunterbringung vorgesehen bzw. werden vorgehalten?

11. Welche Qualifikation besitzen die für die Therapieunterbringung zuständigen Personen?

12. Wurde das für die Therapieunterbringung zuständige Personal für die neu geschaffene Einrichtung gesondert eingestellt bzw. in welcher Funktion waren die Personen bisher tätig?

 

Länderübergreifende Zusammenarbeit beim Vollzug der Therapieunterbringung

1. Wie ist der Sachstand zur Frage, ob, wie und wann es eine länderübergreifende Zusammenarbeit beim Vollzug der Therapieunterbringung geben wird?

2. Hat es diesbezüglich schon Gespräche zwischen den Vertretern Hamburgs und denen anderer Bundesländer gegeben?

2.1. Wenn ja, wann und welche Bundesländer waren beteiligt?

2.2. Wann werden weitere Gespräche stattfinden?

3. Gibt es bereits einen Zeitplan für eine länderübergreifende Zusammenarbeit und wenn ja, wie sieht dieser aus? Gibt es bereits einen Zielzeitpunkt, zu dem die Umsetzung abgeschlossen sein soll?

4. Was meint der Senat genau, wenn er von einer „länderübergreifenden Zusammenarbeit beim Vollzug der Therapieunterbringung“ spricht? Verfolgt der Senat das Ziel einer länderübergreifenden Unterbringung?

4.1. Wenn ja, welche Standorte kommen für eine länderübergreifende Unterbringung in Betracht?

4.2. Werden bereits bestimmte Standorte geprüft? Wenn ja, um welche Standorte handelt es sich?

5. Ist geplant, baulich eine neue Einrichtung zu schaffen oder soll die Unterbringung in einer bereits bestehenden Einrichtung stattfinden?