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Umschulungen und andere Ordnungsmaßnahmen nach § 49 Hamburgisches Schulgesetz an Hamburger Grundschulen

Freitag, 28.05.2010

In § 49 HmbSG (n.F.; a.F. im Wesentlichen gleichlautend) ist normiert, dass Erziehungsmaßnahmen und förmliche Ordnungsmaßnahmen die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule gewährleisten und auch dem Schutz beteiligter Personen dienen können.

Bei fortgesetzten Erziehungsschwierigkeiten haben Erziehungsmaßnahmen (insbesondere Ermahnungen und Absprachen, kurzfristiger Ausschluss vom oder Nachholen von Unterricht, die zeitweilige Wegnahme von Gegenständen einschließlich der dazu im Einzelfall erforderlichen Nachschau in der Kleidung oder in mitgeführten Sachen, die Auferlegung sozialer Aufgaben für die Schule, die Teilnahme an einem Mediationsverfahren, die Teilnahme an innerschulischen sozialen Trainingsmaßnahmen und die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens) einschließlich der Hilfestellung durch die Beratungslehrkraft, den Schulberatungsdienst oder die Schulsozialbetreuung grundsätzlich Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen.

Letztere können in den Grundschulen (künftig: Grundstufen an Primarschulen) der Ausschluss von einer Schulfahrt, die Umsetzung in eine Parallelklasse oder die Überweisung in eine andere Schule in zumutbarer Entfernung sein.

Wir fragen den Senat:

1. In den Grundschulen (künftig: Grundstufen an Primarschulen) können zur Lösung schwerwiegender Erziehungskonflikte gemäß § 49 Abs. 3 folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:

- der Ausschluss von einer Schulfahrt,

- die Umsetzung in eine Parallelklasse oder

- die Überweisung in eine andere Schule in zumutbarer Entfernung.

1.1. Wie viele dieser drei Ordnungsmaßnahmen sind in den Schuljahren 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 (bisher) jeweils an Hamburger Grundschulen getroffen worden?

 

1.2. An welchen Hamburger Grundschulen wurden in den vorgenannten Schuljahren jeweils welche Maßnahmen getroffen? Wie oft? Handelte es sich bei den betroffenen Schülerinnen und Schülern jeweils um Jungen oder Mädchen? Welchen Klassenstufen gehörten die betroffenen Schülerinnen und Schüler jeweils an?

 

1.3. Sofern eine Maßnahme nach § 49 Abs. 3 Nr. 3 HmbSG getroffen wurde: In welchen Fällen erfolgte von welcher an jeweils welche andere Schule die Umschulung?

 

1.4. In wie vielen – und welchen – Fällen nach 1.1. handelte es sich

a) um die Wiederholung einer Maßnahme gem. § 49 Abs. 3 Nr. 1 bei demselben Schüler oder derselben Schülerin?

 

b) um die Wiederholung einer Maßnahme gem. § 49 Abs. 3 Nr. 2 bei demselben Schüler oder derselben Schülerin?

 

c) um die Wiederholung einer Maßnahme gem. § 49 Abs. 3 Nr. 3 bei demselben Schüler oder derselben Schülerin?

 

d) um eine weitere Maßnahme gem. § 49 Abs. 3 bei demselben Schüler oder derselben Schülerin?

2. Nach § 49 Abs. 9 HmbSG ist in dringenden Fällen die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, die Schülerin oder den Schüler bis zur Entscheidung vorläufig vom Schulbesuch zu beurlauben, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann. Die Höchstdauer einer vorläufigen Beurlaubung beträgt zehn Unterrichtstage.

 

Wie oft ist diese Maßnahme in den zuvor genannten Schuljahren an Hamburger Grundschulen getroffen worden? An jeweils welchen Schulen? Waren jeweils Jungen oder Mädchen betroffen? Welchen Klassenstufen gehörten die betroffenen Schülerinnen und Schüler an? Wie lange erfolgte jeweils der Beurlaubung? Welche weitere Maßnahme wurde ggf. im Anschluss getroffen?

 

3. Bezogen auf die vorgenannten Fragen: Welche anderen Stellen (REBUS, Beratungsstelle für Gewaltprävention, FIT, ASD, Polizei usw.) waren jeweils mit den betreffenden Schülerinnen und Schülern befasst?

 

(Insgesamt gern nach Bezirken sortierte tabellarische Darstellung.)