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Umschulungen und andere Ordnungsmaßnahmen nach § 49 Hamburgisches Schulgesetz an Hamburger weiterführenden Schulen (künftig: Unterstufen an Primarschulen sowie Sekundarstufen I und II) und beruflichen Schulen

Freitag, 28.05.2010

In § 49 HmbSG (n.F.; a.F. im Wesentlichen gleichlautend) ist normiert, dass Erziehungsmaßnahmen und förmliche Ordnungsmaßnahmen die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule gewährleisten und auch dem Schutz beteiligter Personen dienen können.

Bei fortgesetzten Erziehungsschwierigkeiten haben Erziehungsmaßnahmen (insbesondere Ermahnungen und Absprachen, kurzfristiger Ausschluss vom oder Nachholen von Unterricht, die zeitweilige Wegnahme von Gegenständen einschließlich der dazu im Einzelfall erforderlichen Nachschau in der Kleidung oder in mitgeführten Sachen, die Auferlegung sozialer Aufgaben für die Schule, die Teilnahme an einem Mediationsverfahren, die Teilnahme an innerschulischen sozialen Trainingsmaßnahmen und die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens) einschließlich der Hilfestellung durch die Beratungslehrkraft, den Schulberatungsdienst oder die Schulsozialbetreuung grundsätzlich Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen.

Letztere können in den Sekundarstufen I und II (sowie neu auch Unterstufen an Primarschulen) der schriftliche Verweis, der Ausschluss vom Unterricht für einen bis höchstens zehn Unterrichtstage oder von einer Schulfahrt, die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung oder die Androhung der Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss sowie – bei schwerem Fehlverhalten – die Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss oder die Entlassung aus der allgemeinbildenden Schule und aus den Bildungsgängen der beruflichen Schulen, soweit die Schulpflicht erfüllt ist, sein.

Wir fragen den Senat:

1. In den weiterführenden Schulen (Sekundarstufen I und II und neu auch Unterstufen an Primarschulen) können zur Lösung schwerwiegender Erziehungskonflikte gemäß § 49 Abs. 4 folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:

- der schriftliche Verweis

- der Ausschluss vom Unterricht für einen bis höchstens zehn Unterrichtstage oder von einer Schulfahrt,

- die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung

- die Androhung der Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss

 

sowie bei schwerem Fehlverhalten

- die Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss oder

- die Einlassung aus der allgemeinbildenden Schule und aus den Bildungsgängen der beruflichen Schulen, soweit die Schulpflicht erfüllt ist.

1.1. Wie viele dieser Ordnungsmaßnahmen sind in den Schuljahren 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 (bisher) jeweils an Hamburger Schulen getroffen worden?

 

1.2. An welchen Hamburger Schulen wurden in den vorgenannten Schuljahren jeweils welche dieser Maßnahmen getroffen? Wie oft? Handelte es sich bei den betroffenen Schülerinnen und Schülern jeweils um Jungen oder Mädchen? Welchen Klassenstufen gehörten die betroffenen Schülerinnen und Schüler jeweils an?

 

1.3. Sofern eine Maßnahme nach § 49 Abs. 4 Nr. 5 HmbSG getroffen wurde: in welchen Fällen erfolgte an jeweils welche andere Schule die Umschulung?

 

1.4. In wie vielen – und welchen – Fällen handelte es sich

a) um die Wiederholung einer Maßnahme gem. § 49 Abs. 4 Nr. 1 bei demselben Schüler oder derselben Schülerin?

 

b) um die Wiederholung einer Maßnahme gem. § 49 Abs. 4 Nr. 2 bei demselben Schüler oder derselben Schülerin?

 

c) um die Wiederholung einer Maßnahme gem. § 49 Abs. 4 Nr. 3 bei demselben Schüler oder derselben Schülerin?

 

d) um die Wiederholung einer Maßnahme gem. § 49 Abs. 4 Nr. 4 bei demselben Schüler oder derselben Schülerin?

 

e) um die Wiederholung einer Maßnahme gem. § 49 Abs. 4 Nr. 5 bei demselben Schüler oder derselben Schülerin?

 

f) um eine weitere Maßnahme gem. § 49 Abs. 4 bei demselben Schüler oder derselben Schülerin?

2. Nach § 49 Abs. 9 HmbSG ist in dringenden Fällen die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, die Schülerin oder den Schüler bis zur Entscheidung vorläufig vom Schulbesuch zu beurlauben, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann. Die Höchstdauer einer vorläufigen Beurlaubung beträgt zehn Unterrichtstage.

 

Wie oft ist diese Maßnahme in den zuvor genannten Schuljahren an Hamburger weiterführenden Schulen getroffen worden? An jeweils welchen Schulen? Waren jeweils Jungen oder Mädchen betroffen? Welchen Klassenstufen gehörten die betroffenen Schülerinnen und Schüler an? Wie lange erfolgte jeweils der Beurlaubung? Welche weitere Maßnahme wurde ggf. im Anschluss getroffen?

 

3. Welche anderen Stellen (REBUS, Beratungsstelle für Gewaltprävention, FIT, ASD, Polizei usw.) waren in allen Fällen jeweils mit den betreffenden Schülerinnen und Schülern befasst?

 

(Insgesamt gern nach Bezirken sortierte tabellarische Darstellung.)