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Unterbrechung von Strafverfahren infolge der Behinderungen im Flugverkehr

Montag, 26.04.2010

Offenbar müssen zwei Strafverfahren gemäß § 229 Strafprozessordnung gestoppt und erneut begonnen werden, weil eine Richterin am Landgericht infolge des Flugverbotes wegen der Aschewolke über Europa nicht rechtzeitig von ihrem Urlaubsort aus Spanien nach Hamburg zurückkehren konnte.

Bei den Verfahren geht es jeweils um Tötungsdelikte, die Gegenstand parlamentarischer Anfragen waren (Drs. 19/4173, 19/5438). Im ersten Prozess stehen zwei Jugendliche vor Gericht, weil sie einen 44-Jährigen so brutal misshandelt haben sollen, dass das Opfer vier Wochen später verstarb. Im zweiten Prozess geht es um den gewaltsamen Tod eines 19-jährigen im Volksdorfer Wald. Der 20 Jahre alte Angeklagte, der die Tat vor Gericht zugegeben hat, hatte bereits einige Monate zuvor einen jungen Mann angegriffen.

Wir fragen den Senat:

1. Trifft es zu, dass die genannten Strafprozesse nicht fortgesetzt werden können, weil die maximale Unterbrechungsdauer nach § 229 StPO überschritten wurde? Waren in den Verfahren Ergänzungsrichter zugezogen?

2. An welchem Tag war die Rückkehr der Richterin aus dem Urlaub ursprünglich beabsichtigt?

3. Für wann waren Verhandlungstage angesetzt? An welchen Tagen ist die Frist nach § 229 StPO abgelaufen?

4. Wann genau haben Gericht und Staatsanwaltschaft erfahren, dass die Richterin Schwierigkeiten hat, rechtzeitig nach Hamburg zurückzukehren?

5. Die Richterin hat offenbar wenig unversucht gelassen, rechtzeitig bei Gericht erscheinen zu können. Aus welchen Gründen gelang es auch nach weitgehender Aufhebung des Flugverbots nicht, nach Hamburg zu kommen?

6. Haben Gericht, Staatsanwaltschaft und Behörden Überlegungen angestellt, wie sie die Richterin unterstützen können, etwa durch Entsendung eines Wagens aus dem Fuhrpark des Senats? Welche Maßnahmen wurden erwogen und aus welchen Gründen verworfen?

7. Welche Kosten waren durch die bisherigen Verhandlungstage entstanden? Welche Kosten entstehen nach derzeitigem Stand dadurch, dass die Verhandlungen von neuem beginnen und Verhandlungstage wiederholt werden müssen? Gibt es Möglichkeiten, das Wiederholungsverfahren in der Praxis zu verkürzen?

8. Wann wird jeweils die Neuaufnahme der Strafverfahren beginnen?

9. Gibt es weitere Strafverfahren, die infolge der Auswirkungen der Aschewolke bzw. den jüngsten Verkehrsproblemen in Europa über die Fristen des § 229 StPO hinaus unterbrochen waren und daher neu begonnen werden müssen?

a) Um wie viele Verfahren handelt es sich, welche Vorwürfe sind Gegenstand der Prozesse, wie viele Angeklagte gibt es und wie weit waren die Verfahren fortgeschritten (Zahl der Verhandlungstage und Zeugenvernehmungen)?

b) Was wurde von wem unternommen, um die Betroffenen bei ihrer Rückkehr zu unterstützen?

c) Haben Gericht und Staatsanwaltschaft geprüft, inwieweit rechtliche Möglichkeiten bestehen, betroffene Verfahren unter Berufung auf Behinderungen durch Höhere Gewalt auszusetzen bzw. nach Ablauf der Fristen des § 229 StPO fortzusetzen? Mit welchem Ergebnis?