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Unterstützung bei der Antragstellung und Abgabe des Insolvenzantrages beim Insolvenzgericht

Mittwoch, 03.03.2010

Der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzantrages ist sehr umfangreich und kompliziert. Der eigentliche Antrag umfasst 31 Seiten mit 73 Randnummern. Die Hinweise zum Antrag sind zwölf eng beschriebene Seiten. Ein korrektes und vollständiges Ausfüllen des Antrages ist ohne Hilfestellung kaum zu leisten. In der Öffentlichen Ausschreibung 2008 (Nr.: ÖA 001/2008/V 23) heißt es zu Leistungen der Schuldnerberatung, dass der Auftragnehmer u.a. folgende Leistungen zu erbringen hat: „Leistungen im Rahmen des außergerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens: (…) 19. Unterstützung bei der Antragstellung und Abgabe des Insolvenzantrages beim Insolvenzgericht.“

 

Ich frage den Senat:

1. Wie sieht die in Nummer 19 der Leistungen im Rahmen des außergerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens genannte Unterstützung konkret aus? Bitte stellen Sie dar, wie der übliche Ablauf der Antragstellung bei den Beratungsstellen aussieht. (Bitte nach den einzelnen Beratungsstellen getrennt darstellen.)

Folgende Punkte dabei bitte angeben:

a. Wird der Insolvenzantrag gemeinsam mit den Ratsuchenden besprochen und in der Beratungsstelle vollständig ausgefüllt?

b. Wenn nein:

i. Gibt es Beratungsstellen, die regelhaft neben der Bescheinigung des Scheiterns im Wesentlichen nur den Antragsvordruck oder Teile davon aushändigen, so dass regelhaft die Ratsuchenden den Antrag selbst vollständig müssen?

ii. Wie sieht dann die Unterstützung aus?

iii. Wie ist dann sichergestellt, dass der Insolvenzantrag vollständig und fehlerfrei ausgefüllt wird?

c. Wie gelangt der Insolvenzantrag an das Insolvenzgericht? Wird dieser von den Beratungsstellen dorthin geschickt oder machen dies die Ratsuchenden?

 

2. Gibt es Ausnahmen vom oben genannten üblichen Ablauf?

Wenn ja, wann liegt eine solche Ausnahme vor und wie wird dann verfahren? Wie häufig kommt es zu solchen Ausnahmen? (Bitte Angaben zu 2008/2009 aufschlüsseln)

 

3. Wie wird vom Senat sichergestellt, dass eine Bescheinigung über das Scheitern, die Grundlage der Abrechnung und der Statistik sind, auch tatsächlich zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt?