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Urteil des EGMR zur Sicherungsverwahrung – Konsequenzen für Hamburg

Freitag, 04.06.2010

Im Dezember 2009 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR) entschieden, dass eine zunächst auf 10 Jahre begrenzte Sicherungsverwahrung nicht rückwirkend verlängert werden darf und dass die Bundesrepublik Deutschland mit der rückwirkenden Anwendung des § 67d Absatz 3 StGB in seiner Fassung nach Streichung der zeitlichen Begrenzung der Sicherungsverwahrung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen hat. Die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung verletze das Recht auf Freiheit in Art. 5 EMRK und das Rückwirkungsverbot in Art. 7 EMRK. Dieses Urteil ist nunmehr rechtskräftig.

Gleichzeitig wird in den Medien berichtet, dass die Justizministerien mehrerer Bundesländer wie Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein mit den Staatsanwaltschaften abgesprochen haben, dass die Staatsanwaltschaften generell Rechtsmittel einlegen, falls die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte zugunsten der Sicherungsverwahrten entscheiden. In Niedersachsen würden zum Beispiel die Staatsanwälte per Erlass "gebeten", mit "sofortiger Beschwerde" gegen solche Entlassungsentscheidungen vorzugehen. Das Verfahren wird von Experten als heikel bewertet: Die Justizverwaltung begebe sich "in ein gefährliches Fahrwasser", kritisiert etwa der Emmendinger Experte für Sicherungsverwahrung Thomas Ullenbruch, wenn sie in diesen Fällen "pauschal Rechtsmittel einlegt, um Zeit zu gewinnen", da sich Amtsträger durch ein solches Vorgehen selbst strafbar machen könnten.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

1. Wie viele Personen befinden sich in Hamburg derzeit in Sicherungsverwahrung? Bitte nach Anstalt, Abteilung und Geschlecht aufschlüsseln.

2. Wie lange bzw. seit wann befinden sich diese Personen schon in Sicherungsverwahrung? Bitte nach Anstalt, Geschlecht und Verweildauer aufschlüsseln.

3. Wie viele Personen, die sich derzeit in Hamburg in Sicherungsverwahrung befinden, sind von der Entscheidung des EGMR betroffen?

4. Wegen welcher Delikte sind diese Personen jeweils wann verurteilt worden?

5. Wann liegen bei welchen Sicherungsverwahrten die vom EGMR aufgestellten Voraussetzungen für eine Entlassung vor? Bitte tabellarisch mit Datum angeben.

6. Wie stellt sich aus Sicht des Senats die Rechtslage in Bezug auf einen Entlassungsautomatismus dar?

7. Gibt es in Hamburg eine Absprache der zuständigen Behörde mit der Staatsanwaltschaft, generell Rechtsmittel einzulegen, falls die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zugunsten der Sicherungsverwahrten entscheidet? Wie stellt sich diesbezüglich aus Sicht des Senats die Rechtslage dar?

8. Wie ist der Stand der Überarbeitung der Vollzugskonzeption in der Sicherungsverwahrung im Hinblick auf die höhere Entlassungswahrscheinlichkeit infolge der EGMR Entscheidung?

9. Welche Maßnahmen, insbesondere verstärkte Entlassungsvorbereitungsmaßnahmen, hat die Justizbehörde seit dem Urteil der EGMR im Dezember 2009 wann ergriffen? Wie ist der Stand der Vorbereitung für einzelne, möglicherweise demnächst anstehende Entlassungen?

10. Wie beurteilt der Senat vor dem Hintergrund der EGMR Entscheidung die Tatsache, dass Sicherungsverwahrte in Hamburg in einer von Strafgefangenen getrennten Station oder Abteilung, aber nicht in einer eigenständigen Anstalt untergebracht sind? Genügt die Unterbringung nach Ansicht des Senats bzw. der zuständigen Behörde den vom EGMR an die Sicherungsverwahrung gestellten Anforderungen? Bitte begründen. (bitte entlang der vom EGMR aufgestellten Maßstäbe begründen)

11. Inwieweit werden alle Daten über Sicherungsverwahrte nach ihrer Entlassung zentral erfasst und stehen den beteiligten Behörden ggf. auch automatisiert/auf Abruf zur Verfügung? Gab oder gibt es hinsichtlich dieser Erfassung Änderungen bzw. Änderungsabsichten? Wenn ja, wann, welche und wie ist der Sachstand? Wenn nein, warum wurden diese wann vom wem verworfen?

12. Wie ist der Stand der Vorbereitung/Umsetzung hinsichtlich notwendiger Sicherungsmaßnahmen, um zu vermeiden, dass von ehemals Sicherungsverwahrten nach Entlassung Gefahren für die Bevölkerung ausgehen? Welche Maßnahmen sind vorgesehen/umgesetzt?

13. Inwieweit kann in diese Rahmen insbesondere eine Überwachung der ehemals Sicherungsverwahrten rund um die Uhr durch die Polizei gewährleistet werden?

14. Unter welchen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen ist der Einsatz von Fußfesseln in diese Rahmen möglich und vom Senat bzw. den zuständigen Behörden gewollt? Wie ist insoweit der Sach- und Prüfungsstand?

15. Auf welcher rechtlichen und tatsächlichen Grundlage können durch wen welche Auflagen und Weisungen im Kontext der Entlassung der ehemals Sicherungsverwahrten gemacht werden?

16. Ergibt sich aus dem Urteil des EGMR bundes- bzw. landesrechtlicher Regelungsbedarf? Wenn ja, welcher und wie will der Senat dem (ggf. auch mit eigenen Initiativen) Rechnung tragen?