Zum Hauptinhalt springen

Verdachtsunabhängige Kontrollen nach dem neuen Waffengesetz (III)

Dienstag, 08.02.2011

Die neu geschaffenen gesetzlichen Möglichkeiten der verdachtsunabhängigen Waffenbesitzerkontrollen müssen konsequent umgesetzt werden. Die schrecklichen Ereignisse des Amoklaufs in Winnenden haben deutlich gemacht, wie wichtig die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition ist und dass nicht ordnungsgemäß aufbewahrte Waffen ein erhebliches Risiko darstellen. Aufgrund dessen sind die Waffenbehörden mit der am 25.07.2009 in Kraft getretenen Änderung des Waffengesetzes (WaffG) nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG berechtigt, verdachtsunabhängige Kontrollen der sicheren Aufbewahrung durchzuführen.

 

Nach wenig erhellenden Senatsantworten auf die Voranfragen

frage ich erneut den Senat:

 

1. Wie viele Waffenbesitzer sind bei der Waffenbehörde in Hamburg registriert?

 

2. Wie viele stichprobenartige Kontrollen hat die Waffenbehörde bei Waffenbesitzern in Hamburg seit Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes insgesamt durchgeführt (d.h. einschließlich Kontrollversuche)?

 

3. In wie vielen Fällen blieb es hierbei beim Kontrollversuch?

 

4. In wie vielen Fällen musste eine Zutrittsverweigerung festgestellt werden? Wie wurde damit umgegangen? Welche Konsequenzen hatte dieses jeweils?

 

5. Wie viele tatsächlich durchgeführten Kontrollen gab es?

 

6. Wie viele Beanstandungen gab es im Rahmen der tatsächlich durchgeführten Kontrollen?

 

7. Welche Beanstandungsquote ergibt sich daraus?

 

8. Wie viele OWi- bzw. Strafverfahren wurden insoweit mit welchem Ergebnis eingeleitet?