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Vereinbarung zwischen der FHH und der Hamburger Außenwerbung vom 8. März 1989

Dienstag, 09.06.2009

Am 8. März 1989 hatte der Senat, vertreten durch den Präses der damaligen Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft mit der Hamburger Außenwerbung GmbH, „Papenreye 8, 2000 Hamburg 61“ (HAW) und der Deutsche Städte-Reklame GmbH, „Eschenheimer Anlage 33-34, 6000 Frankfurt a.M. (DSR) eine Vereinbarung geschlossen, in der in Abschnitt I § 5 die Rechte der bei der Hamburger Außenwerbung am 01.01.1989 vorhandenen Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger geregelt sind. Muttergesellschaft der Hamburger Außengesellschaft ist derzeit die Deutsche Städtemedien GmbH.

Am 1. Januar 2009 traten Verträge über die Nutzung der Hamburgischen Außenwerberechte in Kraft, die der Senat mit den Firmen JCDecaux Deutschland GmbH und Deutsche Städtemedien GmbH abgeschlossen hatte. Das ausschließliche Recht zur Werbung an Fahrgastunterständen und Stadtinformationsanlagen ging ab 2009 an JCDecaux Deutschland GmbH. Das ausschließliche Recht zur Werbung an allen übrigen Werbeanlagen, insbesondere an Litfaßsäulen (davon auch die in der Zukunft hinterleuchteten) ging an die Deutsche Städtemedien GmbH.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

 

 

1. In Abschnitt I § 5 Abs.1 verpflichtet sich die HAW und die DSR, „dass die am 01.01.1989 vorhandenen Mitarbeiter der HAW dauerhaft weiterbeschäftigt werden“. Was versteht der Senat unter der Formulierung in § 5 Abs. 1 der Vereinbarung?

 

2. Was unternimmt der Senat, damit die in Abschnitt I § 5 Abs. 1 getroffenen vertraglichen Verpflichtungen nach dem 1. Januar 2009 eingehalten werden?

 

3. Was unternimmt der Senat, wenn die in Abschnitt I § 5 Abs. 1 vertraglichen Rechte der Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger nicht eingehalten werden?

 

4. Wurde der Senat schon tätig, um die Vereinbarung des § 5 Abs. 1 für die Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger zu gewährleisten?

 

5. Wenn ja, wann wurde der Senat in diesem Zusammenhang tätig?

 

6. Wenn nein, warum wurde der Senat nicht tätig, um die vertragliche Vereinbarung des § 5 Abs. 1 zu gewährleisten?