Zum Hauptinhalt springen

Vereinbarung zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Hamburger Außenwerbung vom 8. März 1989 II – Nachfrage zur Drucksache 19/3263 vom 16.06.09.

Montag, 24.08.2009

Im Zusammenhang mit der Übertragung der Werberechte und der Privatisierung der HAW wurde eine Vereinbarung vom 8. März 1989 abgeschlossen, in der sich die Hamburger Außenwerbung (HAW) verpflichtet, die am 01.01.1989 angestellten Mitarbeiter als dauerhaft weiterzubeschäftigen. Im Dezember 2008 schlossen die Hamburger Verkehrsmittelwerbung GmbH und die HAW mit dem Gemeinschaftsbetriebsrat der Region Nord der Ströer-Konzerngesellschaften einen Interessenausgleich und Sozialplan ab. Alle gewerblichen Arbeitnehmer, bis auf einen Hausmeister, erhielten Ende Dezember 2008 die Kündigung zum 30.06.2009.

 

Ein großer Teil der gekündigten Arbeitnehmer hat hiergegen Kündigungsschutzklage erhoben. In den arbeitsgerichtlichen Prozessen haben die Kammern überwiegend die Auffassung vertreten, die Vereinbarung vom 01.01.89 wirke nicht unmittelbar im Arbeitsverhältnis, nur die Vertragspartner könnten hieraus unmittelbare Rechte herleiten, nicht aber die Arbeitnehmer.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Zum Zeitpunkt der Beantwortung der schriftlichen kleinen Anfrage vom 16.06.2009 (Drs.19/3263) war der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt die Kündigung sämtlicher Mitarbeiter bekannt. Aufgrund dieser Kenntnis hatte die Behörde der Deutschen Städte Medien GmbH im Januar 2009 ihre Rechtsauffassung zum Fortbestand des Kündigungsschutzes mitgeteilt. Was hat der Senat unternommen, da die in Abschnitt I § 5 Absatz 1 vertraglichen Rechte der Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger nicht eingehalten wurden?

2. Die gekündigten Mitarbeiter waren bereits vor dem 1.Januar 1989 bei der HAW als Plakatierer beschäftigt. Wurde die Vereinbarung vom 8.März 1989 unmittelbar zugunsten der beschäftigten Arbeitnehmer geschlossen?

3. Kann die FHH die Einhaltung des 1989 geschlossenen Vertrages, d.h. die Rücknahme der Kündigungen oder jedenfalls die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter verlangen?

 

4. Wenn ja, warum hat die FHH bislang nichts unternommen, um ihren Anspruch auf Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter rechtlich durchzusetzen?

 

 

5. Warum wurde bei Abschluss des neuen Werberechtsvertrages nicht auf die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der durch die Vereinbarung vom 08.03.1989 geschützten Mitarbeiter hingewiesen?

 

6. Warum wurde der neue Werberechtsvertrag abgeschlossen, ohne auf die Einhaltung der fortbestehenden Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung zu bestehen?

 

7. Besteht die Möglichkeit, ggf. der HAW oder dem Ströer-Konzern die Werberechte wieder zu entziehen wegen des Bruchs der Vereinbarung vom 08.03.1989?

 

 

8. Auf dem Arbeitsmarkt bestehen für die gekündigten Arbeitnehmer extrem schlechte Aussichten. Wegen der schlechten Vermittelbarkeit werden unmittelbar auf die FHH spätestens nach Ablauf des Arbeitslosengeldzeitraumes hohe Kosten zukommen. Warum ist die FHH bisher trotz Kenntnis des Vertragsbruchs, bis auf ein kurzes Schreiben, gar nicht tätig geworden?