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Vermietung von Wohnungen an Hartz-IV-Empfängerinnen und -empfänger – Missstände in Wohnungen und unangemessene Mieten

Mittwoch, 28.10.2009

Die Zeitschrift Hinz&Kunzt berichtete in ihrer Ausgabe 200 (Oktober 2009) von einem Hamburger Vermieter (Kuhlmann Grundstücks GmbH), der Wohnungen vorzugsweise an Hartz-IV-Empfänger/-innen vermietet. Die Recherchen, die Hinz&Kunzt durchgeführt haben, ergaben, dass sich die vermieteten Wohnungen zum Teil in einem sehr schlechten Zustand befanden (Feuchtigkeit, Schimmelpilzbefall, nicht funktionierende Heizung). Zudem sind einige Wohnungen deutlich kleiner (zwischen 20 und 50 Prozent) als im Mietvertrag angegeben, und die Mieten sind viel zu hoch (zum Beispiel 14,21 Euro pro Quadratmeter Kaltmiete). Für die Kosten der Unterkunft kommt bei Hilfeempfängern nach SGB II die Hamburger Arbeitsgemeinschaft (ARGE) auf.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

 

1. In wie vielen Fällen übernimmt die Hamburger ARGE Mietzahlungen für Mieter/-innen einer Wohnung der Kuhlmann Grundstücks GmbH?

2. Sind dem Senat die oben beschriebenen Probleme mit der Kuhlmann Grundstücks GmbH oder ähnliche Probleme mit anderen Vermieter/-innen, die an Hartz-IV-Empfänger/-innen vermieten, bekannt?

Wenn ja: Welches sind die Konsequenzen, die im Falle der Kuhlmann Grundstücks GmbH gezogen wurden und welche anderen Vermieter/-innen mit oben genannten Problemen sind dem Senat bekannt?

Wenn nein: Wird der Senat aufgrund der hier geschilderten Zustände etwaige Konsequenzen ziehen und die oben beschriebenen Vermieter/-innen-Praktiken einer Prüfung unterziehen?

3. Wenn die ARGE Kenntnis von einer oben beschriebenen Praxis eines/r Vermieters/in bekommt, wie wird von Seiten der ARGE darauf reagiert?

a) Welche Hilfeleistungen bietet die ARGE bei Kenntnis von oben beschriebenen Zuständen den Hilfeempfänger/-innen an?

b) Haben die Hilfeempfänger/-innen Anspruch auf einen Dringlichkeitsschein?

c) Bekommen die Hilfeempfänger/-innen finanzielle Unterstützung für einen Umzug?

4. Stimmt es, dass die ARGE in den oben beschriebenen Fällen keinerlei rechtliche Handhabe gegenüber dem Vermieter hat und die Hilfeempfänger/-innen bestenfalls an einen Mieterverein verweist?

Wenn ja: Ist es nicht sinnvoll, gerade vor dem Hintergrund, dass, wenn von Seiten der ARGE rechtlich nichts unternommen wird, in einigen Fällen die Qualität der an Hartz-IV-Empfänger/-innen vermieteten Wohnungen leidet und es zum Teil zu menschenunwürdigen Wohnsituationen kommt, diese Praxis zu überdenken?

Wenn nein: Welches sind die rechtlichen Möglichkeiten, die die ARGE in diesen Fällen gegenüber dem Vermieter oder der Vermieterin hat?