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Vollzug gerichtlicher Auflagen und Weisungen im Zuge von Jugendstrafverfahren

Freitag, 29.05.2009

Offenbar haben Jugendrichter schleppende Abläufe bei der Erbringung von Arbeitsleistungen durch verurteilte Jugendliche und Heranwachsende moniert. Wir fragen den Senat:

1. Welche Daten werden im Zusammenhang mit dem Vollzug jugendgerichtlicher Auflagen und Weisungen in den Einzelfällen regelhaft an welchen Stellen erfasst und welche der beteiligten Stellen (etwa Gericht, Jugendgerichtshilfe, Staatsanwaltschaft) hat Zugriff auf diese Informationen?

2. Welche statistischen Daten liegen im Einzelnen zum Vollzug gerichtlicher Weisungen (§ 10 Jugendgerichtsgesetz) und Auflagen (§ 15 JGG) vor und was sagen sie über die Entwicklung in den vergangenen Jahren seit 2005 aus? Inwieweit haben die Gerichte jeweils von den verschiedenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, inwiefern wurde den richterlichen Maßgaben nachgekommen und wie wurde auf Zuwiderhandlungen reagiert?

3. Wie häufig wurden haben die Gerichte Jugendliche oder Heranwachsende in den Jahren seit 2005 insbesondere angewiesen, Arbeitsleistungen zu erbringen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG), wie häufig gab es entsprechende Auflagen (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 JGG)? Welche Erkenntnisse liegen darüber vor, inwieweit den Weisungen und Auflagen nachgekommen wurde? bitte prozentual und absolute Zahlen

4. Welche statistischen Daten oder anderweitigen Erkenntnisse gibt es insbesondere hinsichtlich der Entwicklung der Verfahrensdauern von der jugendgerichtlichen Entscheidung über eine Weisung, Arbeitsleistungen zu erbringen und was sagen sie über die Entwicklung in den vergangenen Jahren seit 2005 aus?

5. Wer entscheidet zu welchem Zeitpunkt und aufgrund welcher Erwägungen, welche Arbeitsleistungen konkret erbracht werden müssen, um der gerichtlichen Weisung oder Auflage nachzukommen?

6. Welche Stellen überwachen auf welche Weise, ob jugendgerichtlichen Auflagen und Weisungen – insbesondere zur Erbringung von Arbeitsleistungen – nachgekommen wird und innerhalb welcher Zeiträume dies geschieht?

7. Zu welchen Zeitpunkten erhalten Jugendgericht und/oder Staatsanwaltschaft Mitteilungen über den Stand des Vollzuges der Auflagen bzw. Weisungen?

8. Wie hat sich seit 2005 insbesondere der Zeitraum entwickelt, der nach der Entscheidung des Jugendgerichts vergeht (im Jahresdurchschnitt, maximal und mindestens), bis

a) zur Zuweisung der konkret zu erbringenden Arbeitsleistung?

b) zur tatsächliche Aufnahme der Arbeitsleistung?

c) zum Abschluss der zu erbringenden Arbeitsleistung?

d) zur Mitteilung an das Gericht über den Vollzug der Weisung bzw. Auflage?

9. Welche Entwicklungen gibt es beim Vollzug von Auflagen und Weisungen zur Erbringung von Arbeitsleistungen in der Praxis und wie wird etwaigen Problemen begegnet?