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Vorfälle gegen Minderjährige in der Obhut/ Betreuung von Jugendämtern im September 2010 – Nachfragen (IV)

Freitag, 10.12.2010

Am 22. September 2010 gegen 06.50 Uhr wurde eine 16-jährige Deutsche von einem Zeugen im Stadtpark, Südring, 22303 Hamburg, an einem Baum hängend tot aufgefunden. Hinweise auf ein Fremdverschulden hätten sich nicht ergeben.

Dem Mädchen wurde seit April 2010 Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII gewährt. Zuständig war eine Hamburger Jugendhilfe-Einrichtung.

Wie der Senat auf unsere Schriftliche Kleine Anfrage (Drs. 19/7854) mitteilte, sei von der zuständigen Jugendhilfe-Einrichtung keine Vermisstenanzeige aufgegeben worden, „da das Mädchen zu dem Zeitpunkt, als die Einrichtung die Nachricht von ihrem Freitod erhielt, dort noch nicht vermisst wurde“.

Wie der Senat auf eine weitere Anfrage (Drs. 19-7939) mitteilte, hätte das Mädchen um spätestens 23.00 Uhr in der Einrichtung sein müssen. Ab 24 Uhr werden normalerweise von Jugendhilfe-Einrichtungen Vermisstenanzeigen aufgegeben.

 

Wir fragen den Senat:

 

1. Der Senat teilte mit, dass minderjährige Betreute zwischen dem 16. und dem 18. Lebensjahr um spätestens 23.00 Uhr in der Einrichtung sein müssen. Das würde durch das Betreuungspersonal direkt kontrolliert und wäre im vorliegenden Vorgang auch der Fall gewesen.

Weiter führte der Senat aus, dass ein Anlass zur nächtlichen Anwesenheitsüberprüfung nicht bestanden hätte.

a. War das Mädchen am 21. September abends um 23 Uhr in der Jugendhilfeeinrichtung?

b. Wurde ihre Anwesenheit kontrolliert und wenn ja, wann und von wem bzw. wenn nein, warum nicht?

 

2. Noch vor der üblichen „Aufstehkontrolle“ hätte die Einrichtung die telefonische Nachricht des Auffindens erreicht.

a. Wann findet die „Aufstehkontrolle“ statt?

b. Um wie viel Uhr wurde die Einrichtung telefonisch informiert?

c. Zu welchem Zeitpunkt und wie hat sich das Mädchen ggf. aus der Einrichtung entfernt?

 

3. Die Einrichtung hätte die Abläufe überprüft sowie die internen Regelungen zum Schutz der Minderjährigen. Es wäre festgestellt worden, dass alle Regelungen und Vorgaben eingehalten worden sind. Nach ausführlicher fachlicher Beratung und entsprechenden Abwägungsprozessen wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass weitere Schutzmaßnahmen nicht dazu führen können suizidale Absichten tatsächlich zu verhindern.

a. Welche konkreten Abläufe und internen Regelungen wurden überprüft? Mit jeweils welchen Ergebnissen?

b. Wer hat die Abläufe überprüft?

c. Was ist von Seiten der zuständigen Behörde ggf. veranlasst bzw. überprüft worden und mit welchen Ergebnissen?