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Vormundschaftsentzüge bei Hamburger Pflegefamilien (III)

Mittwoch, 05.05.2010

Auf meine Schriftliche Kleine Anfrage (Drs. 19/5763) hieß es zu der Frage nach Vormundschaftsentzügen auf Anträge bezirklicher Jugendämter, dass

- das Bezirksamt Hamburg-Mitte im August 2009 einen Antrag auf Vormundschaftsentzug bei einer Pflegefamilie aufgrund des Verdachts der Kindeswohlgefährdung gestellt hatte und das Sorgerecht auch entzogen wurde

sowie

- das Bezirksamt Eimsbüttel im Mai 2009 einen Antrag auf Vormundschaftsentzug bei einer Pflegefamilie aufgrund des Verdachts der Kindeswohlgefährdung gestellt hat.

 

Wenn nach § 8 a SGB VIII und § 1666 BGB eine „Gefährdung des Kindeswohls“ vorliegt, sind sofortige Schutzmaßnahmen gegebenenfalls auch gegen den Willen der Eltern zu ergreifen.

 

Beide Verfahren waren noch nicht abgeschlossen.

 

Ich frage den Senat:

 

Fall 1: Antrag auf Vormundschaftsentzug durch das Bezirksamt Hamburg-Mitte

 

1. Wie stellt sich der Sachverhalt zum Verdacht der Kindeswohlgefährdung nach dem derzeitigen Kenntnisstand im Einzelnen dar?

a. Um wen handelt es sich bei dem Kind/ den Kindern (Alter, Geschlecht, Herkunft, Wohnort)?

b. Um wen handelt es sich bei der Pflegefamilie?

c. Welche Behörden waren in den vergangenen Jahren jeweils wann mit den Pflegeeltern des Kindes befasst und inwiefern?

d. Welche staatlichen Stellen hatten bisher mit dem Kind/ den Kindern zu tun, wann, in welcher Form und aus welchen Gründen?

2. Wann und durch wen wurde der der Verdacht durch Kindeswohlgefährdung bekannt?

3. Was wurde zu welchem Zeitpunkt zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung von dem zuständigen Jugendamt veranlasst?

4. Wurde das sog. „Worst-case-Szenario“ zugrunde gelegt und wenn ja, welche Maßnahmen und Konsequenzen haben sich daraus ergeben beziehungsweise wenn nein, warum nicht?

5. Gab es eine Hilfekonferenz zu dem Fall und wenn ja, wann und welche Personen (mit Stellenangabe) waren daran beteiligt beziehungsweise wenn nein, warum nicht?

6. Inwiefern ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen?

7. Wann ist ein Abschluss des Verfahrens zu erwarten?

 

Fall 2: Antrag auf Vormundschaftsentzug durch das Bezirksamt Eimsbüttel

 

8. Wie stellt sich der Sachverhalt zum Verdacht der Kindeswohlgefährdung nach dem derzeitigen Kenntnisstand im Einzelnen dar?

a. Um wen handelt es sich bei dem Kind/ den Kindern (Alter, Geschlecht, Herkunft, Wohnort)?

b. Um wen handelt es sich bei der Pflegefamilie?

c. Welche Behörden waren in den vergangenen Jahren jeweils wann mit den Pflegeeltern des Kindes befasst und inwiefern?

d. Welche staatlichen Stellen hatten bisher mit dem Kind/ den Kindern zu tun, wann, in welcher Form und aus welchen Gründen?

9. Wann und durch wen wurde der der Verdacht durch Kindeswohlgefährdung bekannt?

10. Was wurde zu welchem Zeitpunkt zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung von dem zuständigen Jugendamt veranlasst?

11. Wurde das sog. „Worst-case-Szenario“ zugrunde gelegt und wenn ja, welche Maßnahmen und Konsequenzen haben sich daraus ergeben beziehungsweise wenn nein, warum nicht?

12. Gab es eine Hilfekonferenz zu dem Fall und wenn ja, wann und welche Personen (mit Stellenangabe) waren daran beteiligt beziehungsweise wenn nein, warum nicht?

13. Inwiefern ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen?

14. Wann ist ein Abschluss des Verfahrens zu erwarten?