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Wann verschwinden die letzten Vorbehalte gegenüber der UN-Kinderrechtskonvention?

Montag, 13.10.2008

Das „Übereinkommen über die Rechte des Kindes" (UN-Kinderrechtskonvention) vom 20. November 1989 ist am 5. April 1992 für Deutschland in Kraft getreten. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 6. März 1992 hat Deutschland eine gesonderte Erklärung abgegeben, die in der Bekanntmachung über das Inkrafttreten vom 10. Juli 1992 (BGBl. II S. 990 ff) veröffentlicht wurde und die relativierende bzw. einschränkende Vorbehalte zur Kinderrechtskonvention enthält.

 

Mit dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes wurden erstmals völkerrechtlich verbindlich politische Bürgerrechte und soziale Menschenrechte formuliert, die ihren Ausdruck in der Festschreibung von Mindestanforderungen an die Versorgung, den Schutz und die Beteiligung von Kindern am gesellschaftlichen Leben finden.

 

Vielfältige Bemühungen einiger Bundesländer, aus dem parlamentarischen und dem außerparlamentarischen Raum, die am 6. März 1992 bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegte Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes zurückzunehmen, scheiterten bislang immer an der Mehrheit der Bundesländer. In Drs. 16/6076 hat die Bundesregierung auf Anfrage der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen mitgeteilt: „Die Bundesregierung sieht sich außerstande, die Erklärung zu der Kinderrechtskonvention zurückzunehmen, da die Länder mit einer Rücknahme der Erklärung nach wie vor nicht einverstanden sind.“

 

Ich frage den Senat:

 

1. Wie steht der Senat zu einer Rücknahme der o.g. Zusatzerklärung (bitte begründen)?

2. Welche Bemühungen hat der Senat wann und wie unterstützt bzw. unterstützt er aktuell bzw. wird er unterstützen, die eine Rücknahme der Zusatzerklärung zum Gegenstand haben (bitte einzeln darlegen und Ergebnis mitteilen)?

3. Wie hat sich der Senat gegenüber dem Entschließungsantrag aus BR-Drs. 405/08 verhalten bzw. inhaltlich positioniert?