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Wann verschwinden endlich die letzten Vorbehalte gegenüber der UN-Kinderrechtskonvention? (II)

Dienstag, 09.03.2010

Das „Übereinkommen über die Rechte des Kindes" (UN-Kinderrechtskonvention) vom 20. November 1989 ist am 5. April 1992 für Deutschland in Kraft getreten. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 6. März 1992 hat Deutschland eine gesonderte Erklärung abgegeben, die in der Bekanntmachung über das Inkrafttreten vom 10. Juli 1992 (BGBl. II S. 990 ff) veröffentlicht wurde und die relativierende bzw. einschränkende Vorbehalte zur Kinderrechtskonvention enthält.

Mit dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes wurden erstmals völkerrechtlich verbindlich politische Bürgerrechte und soziale Menschenrechte formuliert, die ihren Ausdruck in der Festschreibung von Mindestanforderungen an die Versorgung, den Schutz und die Beteiligung von Kindern am gesellschaftlichen Leben finden.

Vielfältige Bemühungen einiger Bundesländer, aus dem parlamentarischen und dem außerparlamentarischen Raum, die am 6. März 1992 bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegte Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes zurückzunehmen, scheiterten bislang immer an der Mehrheit der Bundesländer. In Drs. 16/6076 hat die Bundesregierung auf Anfrage der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen mitgeteilt: „Die Bundesregierung sieht sich außerstande, die Erklärung zu der Kinderrechtskonvention zurückzunehmen, da die Länder mit einer Rücknahme der Erklärung nach wie vor nicht einverstanden sind.“

Im Sommer 2008 bestand im Bundesrat erneut eine Gelegenheit, mit einem neuen Anlauf die Vorbehaltserklärung aus der Welt zu schaffen. Doch der schwarz-grüne Senat hat sich beim entsprechenden Entschließungsantrag aus BR-Drs. 405/08 enthalten – was im Bundesrat wie eine Ablehnung wirkt. Auf SPD-Anfrage teilt der Senat lapidar mit, er habe sich „aktuell hiermit nicht befasst“ (vgl. Drs. 19/1288). Mittlerweile berät der Bundesrat erneut über eine Initiative zur Rücknahme des Vorbehalts (Bundesrats-Drs. 829/09).

Wir fragen daher erneut den Senat:

1. Wie steht der Senat nunmehr zu einer Rücknahme der o.g. Zusatzerklärung (bitte begründen)?

2. Welche Bemühungen hat der Senat wann und wie unterstützt bzw. unterstützt er aktuell bzw. wird er unterstützen, die eine Rücknahme der Zusatzerklärung zum Gegenstand haben (bitte einzeln darlegen und Ergebnis mitteilen)?

3. Sind rechtliche, praktische und finanzielle Konsequenzen einer Rücknahme des Vorbehalts auf Senatsseite geprüft worden, wann und mit welchen Ergebnissen für Hamburg?

4. Wie hat sich der Senat zu dem nunmehr vorliegenden Entschließungsantrag aus Bundesrats-Drs. 829/09 (in den Bundesratsausschüssen Recht, Jugend und Inneres bzw. im Plenum) verhalten bzw. inhaltlich positioniert?

5. Wie hat Hamburg sich insbesondere verhalten, als im Plenum des Bundesrats am 18. Dezember 2009 und am 5. März 2010 darüber abgestimmt wurde, ob es zu einer sofortigen Sachentscheidung über die Entschließung 829/09 kommt oder weiter auf einen Abschluss der Beratungen im Innenausschuss gewartet werden soll?