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Wartezeiten bei der öffentlich finanzierten Schuldnerberatung und Nachfragen zum P-Konto

Freitag, 02.07.2010

Die öffentlich finanzierte Schuldnerberatung wurde in den letzten 15 Jahren tiefgreifend umstrukturiert. Bis 2002 wurde die Beratung von staatlichen Stellen durchgeführt, dann folgte eine Umstellung hin zu einer Vergabe der Gelder an private gemeinnützige Träger. Seit 2008 werden die öffentlichen Gelder nach den Regeln des Wettbewerbsrechts vergeben.

Immer wieder kam es im Zuge der Umstrukturierung zu immens langen Wartezeiten für die nach Beratung Suchenden. So lag die Wartezeit bis zu einem Beratungstermin Mitte 2008 bei 234 Tagen!

 

Die Wirtschaftskrise lässt befürchten, dass die Zahl überschuldeter Personen und damit die Nachfrage nach Beratung zugenommen hat und weiter zunehmen wird.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Wie viele Bürgerinnen und Bürger haben jeweils im zweiten Halbjahr 2008, in den beiden Halbjahren 2009 und im ersten Halbjahr 2010 bei jeweils welchen Beratungsstellen an einer „Notfallsprechstunde“ teilgenommen? Bitte getrennt nach „telefonisch“ und „persönlich“ angeben.

2. Wie viele Bürgerinnen und Bürger konnten im zweiten Halbjahr 2008, in den beiden Halbjahren 2009 und im ersten Halbjahr 2010 in eine reguläre Schuldnerberatung aufgenommen werden? Bitte nach Beratungsstellen aufschlüsseln sowie insgesamt angeben.

3. Gibt es Wartelisten bei den Schuldnerberatungsstellen? Wenn ja, bitte jeweils angeben, wie viele Wartefälle es am 31.12.2008, 30.6.2009, 31.12.2009 und 30.6.2010 je Schuldnerberatungsstelle gab und wie lang die durchschnittliche Wartezeit dort und in Hamburg insgesamt ist.

4. Wie viele Verfahren zur Restschuldbefreiung wurden vom lnsolvenzgericht jeweils im zweiten Halbjahr 2008, in den beiden Halbjahren 2009 und im ersten Halbjahr 2010 eröffnet?

5. In der Antwort auf meine Schriftliche Kleine Anfrage vom 18.6.2010 antwortete der Senat, dass die Bescheinigung für die Erhöhung des Grundfreibetrags beim pfändungssicheren Konto vom Arbeitgeber, der Familienkasse, dem Sozialleistungsträger oder geeigneten Personen nach § 305 InsO ausgestellt werden können. Ist die Ausstellung der Bescheinigung für die Erhöhung des Grundfreibetrags bei Familienkasse und Sozialleistungsträger für den Antragsteller/die Antragstellerin kostenfrei?

6. Nach § 305 InsO sind die von der Freien und Hansestadt Hamburg finanzierten Schuldnerberatungsstellen geeignete Stellen zur Ausstellung der o.g. Bescheinigung. Die Ausstellung der Bescheinigung ist nicht in der Leistungsbeschreibung der Ausschreibung enthalten. Ist die Ausstellung der Bescheinigung für den Antragsteller/die Antragstellerin kostenfrei?

a. Wie rechnen die Schuldnerberatungsstellen die Ausstellung der Bescheinigung mit der Freien und Hansestadt Hamburg ab?

b. Wie wird aufgrund der Wartezeiten sichergestellt, dass die Ausstellung der Bescheinigung zügig erfolgen kann?

c. Welchen Zeitraum von der Antragstellung bis zur Ausstellung der Bescheinigung hält der Senat bzw. die zuständige Behörde für angemessen?