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Weihnachtsgeld von befristeten Lehrkräften

Montag, 03.01.2011

Der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) enthält zur Jahressonderzahlung eine unklare Regelung. Sie führt dazu, dass Lehrkräfte, die im Laufe des Jahres mehrere Fristverträge hatten, die Jahressonderzahlung zum 1.12.2010 nur auf Basis des letzten Vertrages bekommen. Diese Praxis ist jedoch rechtswidrig, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil am 10. Februar 2010 feststellte (Aktenzeichen 8 Sa 578/09):

„Die Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses führt nicht dazu, dass die tarifliche Jahressonderzahlung gemäß § 20 TV-L erst ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Gemäß § 20 Abs 4 TV-L wird die Jahressonderzahlung lediglich um 1/12 pro Kalendermonat gekürzt, in dem der Beschäftigte keinen Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsanspruch hat.“(Rn.23)

Daher frage ich den Senat:

1. Wie viele Lehrerinnen und Lehrer hatten im Jahr 2010 einen oder mehrere befristete Verträge im Schuldienst?

2. Unter welchen Bedingungen erhalten diese Lehrkräfte Weihnachtsgeld oder eine dem Weihnachtsgeld vergleichbare Sonderzahlung?

3. Wonach richtet sich die Höhe dieser Jahressonderleistung?

4. Wie wird die Höhe der Jahressonderleistung für Beschäftigte berechnet, die in diesem Jahr mehrere kürzere Fristverträge inne hatten?

5. Ist es richtig, dass sich die Höhe der Jahressonderleistung nur nach der Dauer des letzten Fristvertrages berechnet?

6. Ist der Schulbehörde bekannt, dass das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein Urteil zu diesem Thema gefällt ja?

7. Welche Schlussfolgerungen zieht die BSB aus diesem Urteil?