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Weitere Fragen zur Zukunft des Rest-Buchenhofwald

Donnerstag, 05.08.2010

Zwischen dem 9. Februar und dem 12. Februar 2010 wurden in Iserbrook auf dem Gelände des Buchenhofs an der Osdorfer Landstraße 372/374 durch den Bauverein der Elbgemeinden eG (BVE) 162 Bäume in einem 200 Jahre alten, naturbelassenen Buchenwald gefällt. Die Teilzerstörung dieses Biotops erfolgte, obwohl sich die Bürgerinitiative Rettet den Buchenhof-Wald für den vollständigen Erhalt des Waldes eingesetzt hat und mit einem Bürgerbegehren erfolgreich war.

Obwohl auf dem Gelände bereits Bauarbeiten für den dort anvisierten Wohnungsbau begonnen haben, interessieren sich die Bürgerinnen und Bürger beispielsweise dafür, ob wenigstens die verbleibenden Bäume dauerhaft geschützt bleiben oder ob diese bei einer Veräußerung dieses Teilgeländes dann für weiteren Wohnungsbau geopfert werden könnte. Auch die Senatsantworten zu meinen bisherigen Anfragen zum Buchenhofwald (vergleiche die Drs. 19/4172, 19/5124, 19/5379, 19/5432, 19/6016 und 19/6221) werfen vor Ort immer wieder Fragen auf.

Daher frage ich den Senat

1.) Ist der restliche/südliche Teil des Buchenhofwalds vor künftigen Fällungen geschützt? Wenn ja, wie und durch welche Rechtsgrundlage? Wenn nein, warum nicht?

2.) Ist der Schutz der Bäume im südlichen Bereich des Buchenhofwaldes im Bebauungsplan verankert? Wenn ja, wie? Bitte darstellen. Wenn nein, warum nicht??

3.) Ist der Schutz der Bäume im südlichen Bereich des Buchenhofwaldes im Grundbuch verankert? Wenn ja, wie? Bitte darstellen. Wenn nein, warum nicht?

4.) Kann der BVE den besagten südlichen Teilbereich des noch bestehenden Buchenhofwalds verkaufen oder ist dies durch vertragliche oder sonstige Auflagen nicht möglich? Bitte ausführen.

5.) Handelt es sich beim verbleibenden Buchenhofwald noch nach den gesetzlichen Bestimmungen um einen Wald?

6.) Das Bundeswaldgesetz (BWaldG) ist insbesondere für den Zweck erlassen worden, den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern, die Forstwirtschaft zu fördern und einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.

Infolge des Bundeswaldgesetzes wurden in den Bundesländern entsprechend Landeswaldgesetze erlassen.

Welche gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorgaben (Größe, Baumbestand) müssen erfüllt werden, damit ein Wald als solcher gemäß der Definition im Bundeswaldgesetz bezeichnet werden kann?

7.) Gilt für den Rest des Buchenhofwalds die Bestimmungen des Landeswaldgesetzes? Wenn ja, uneingeschränkt oder eingeschränkt? Bitte ausführen. Wenn nein, warum nicht?

8.) Ist beim restlichen Buchenhofwald der geltende Baustufenplan Iserbrook-Sülldorf vom 14. Januar 1955 maßgeblich, der für das Grundstück „Wohngebiet, zweigeschossige offene Bauweise“ als verbindliches Baurecht festlegt und dieses Gelände als Wohngebiet vorsieht?

9.) Kann das Grundstück in Zukunft geteilt werden, so dass für den südlichen Teil eventuelle für den Bau erlassene Auflagen keine Anwendung mehr finden?

10.) In der Drucksache 19/5124 führt der Senat aus, dass das Baugrundstück des BVE auf dem Gelände des Buchenhofwalds 31.445 m2 groß sei. Bei einer solchen Größe sei nach Drucksache 19/6016 eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht notwendig und in der Drucksache 19/6221 nennt der Senat trotz direkter Frage keine m²-Größe.

Daher frage ich erneut: Wie groß müsste nach geltendem Recht ein in vergleichbarer Art und Lage geplante Bauvorhaben in einem Wald sein, damit eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend notwendig wäre?