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Wie steht es um die Bienen in Hamburg (II)

Donnerstag, 16.09.2010

Mit Stand 1. August 2010 gab es in Hamburg 399 registrierte Bienenhalter mit 2.154 Bienenvölkern (Drucksache 19/6909). Bienenvölker werden auch in Wohngebieten gehalten. Hier kommt es auch zu Konflikten mit Nachbarn. So erließ im Jahre 2008 das Bezirksamt Wandsbek gegen einen Poppenbütteler Imker eine Nutzungsuntersagung betreffend die Bienenhaltung auf seinem Wohngrundstück, nachdem Nachbarn, die sich durch die Bienen in ihrer Grundstücksnutzung unzumutbar beeinträchtigt fühlten, die Behörde zum Einschreiten aufgefordert hatten. Später wurde der Bescheid dahingehend geändert, dass nur noch die Haltung von mehr als zwei Bienenvölkern untersagt wurde. Als Begründung wurde ausgeführt, dass Regelungen des öffentlichen Baurechts verletze seien. Das Halten von mehr als zwei Bienenvölkern verstoße gegen die Ausweisung als besonders geschütztes Wohngebiet im Baustufenplan Poppenbüttel vom 04.11.1952 (erneut festgestellt am 14.01.1955). Das Verwaltungsgericht folgte der Argumentation des Bezirksamtes und wies eine entsprechende Klage als unbegründet ab (Az. 9 K 3123/08).

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

 

1. In welchem Umfang (z.B. Anzahl der Bienenvölker) werden nach Kenntnis der zuständigen Behörde in Hamburg Bienen in Wohngebieten gehalten?

2. Welche Regelungen gibt es bezüglich des Haltens von Bienen zu beachten?

3. Inwieweit ist die Haltung von Bienen genehmigungs- oder nur anzeigepflichtig?

4. Welche bauplanungsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gibt es hinsichtlich der Haltung von Bienen?

5. Welche Besonderheiten oder Probleme treten in Zusammenhang mit alten Baustufenplänen auf?

6. Welche bauordnungsrechtlichen Ermessensspielräume stehen der Verwaltung zu?

7. Wie beurteilt die zuständige Behörde das Halten von Bienen in a) Kleinsiedlungsgebieten, b) reinen Wohngebieten, c) allgemeinen Wohngebieten, d) Dorfgebieten, e) Mischgebieten, f) Kerngebieten und g) Gewerbegebieten? Inwieweit ist bei den jeweiligen Gebieten weiter zu differenzieren?

8. Inwieweit handelt es sich bei einem Bienenstock nach Ansicht der zuständigen Behörde um eine bauliche Anlage?

9. Inwieweit ist die Haltung von Bienen in einem Wohngebiet nach Ansicht der zuständigen Behörde noch von der Wohnnutzung umfasst?

10. Welche Auswirkungen hat das Urteil nach Ansicht der zuständigen Behörde auf die Haltung von Bienen in ausgewiesenen Wohngebieten?

11. Inwieweit ist das Urteil nach Ansicht der zuständigen Behörde auch auf andere in Baustufen- und Bebauungsplänen ausgewiesene Wohngebiete übertragbar?