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Wird der Erbpachtvertrag zur Fischauktionshalle überwacht?

Montag, 02.04.2012

Vor fast zehn Jahren hat der damalige CDU-Senat über die Neuvergabe der Fischauktionshalle beraten und entschieden. Es mussten zwei Wettbewerbsverfahren durchgeführt werden, aus denen am Ende der heutige Erbpächter bzw. Pächter Jans Stacklies hervorgegangen ist.

An den 30 Jahre laufenden Erbpachtvertrag sind verschiedene Auflagen gekoppelt worden, die durch den neuen Erbpächter zu erbringen sind. Es bestehen Hinweise, dass diese Auflagen nicht im ausreichenden Maße erfüllt worden sind.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

 

1. 2003 wurde sich für eine Ausschreibung der Fischauktionshalle über die bis dahin übliche Form der Pacht zugunsten einer Erbpacht entschieden. Aus welchen Gründen erfolgte diese Entscheidung?

2. Für welche Dauer wurde dieses Erbpachtverhältnis geschlossen?

3. Welche Gründe sprachen gegen die bis dahin vorgenommene Verpachtung?

4. Gibt oder gab es bundesgesetzlich oder europarechtlich vorgeschriebene Ausschreibungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Nutzungsvergabe der Fischauktionshalle stehen?

5. Standen bei der Entscheidung über den künftigen Pächter bzw. Erbpächter das Höchstgebot oder das Konzept im Vordergrund bzw. gaben den Ausschlag?

6. Üblicherweise ist Teil eines Erbpachtvertrages auch ein Heimfallrecht. Unter welchen Umständen wird ein Heimfallrecht für den Eigentümer wirksam?

a. In welcher Höhe muss die FHH die Erbpacht an den Erbpächter im Falle eines Heimfalls erstatten?

b. Welche Voraussetzungen bedingen den Eintritt des Heimfallrechts?

7. Zu welchem Zeitpunkt wurde der Erbpachtvertrag den Bietern kenntlich gemacht?

8. Inwiefern sind Mängel bei der Bemessung des Einmalentgelts eingeflossen? Um welche Höhe wurde die Erbpacht reduziert oder die gegebenen Angebote gewertet?

9. Der Vertrag sieht die Unterlassung der Nutzung von Einweggeschirr vor. In Drs. 19/3343 räumt der seinerzeit amtierende Senat ein, dass von dieser Regelung mit Duldung der zuständigen Dienststelle des Bezirksamts Altona abgewichen wird. Er führt in Drs. 19/3640 ferner aus, dass die im Erbpachtvertrag vorgenommene Regelung gaststättenrechtlich nicht durchsetzbar sei, auch über den Weg der Konzessionen nicht. Der Senat war zum damaligen Zeitpunkt gewillt, mit dem Betreiber eine „einvernehmliche, nachhaltige Lösung“ zu entwickeln, „die auch die Kostenunterschiede berücksichtigt“.

a. Welche Lösung wurde – über die in Drs. 19/3992 für 2009 angestrebte Lösung der bruchsicheren Einwegbecher – in Hinblick auf die Durchsetzung des Erbpachtvertrages mit dem Vertragspartner gefunden? Entspricht diese weitgehend dem Vertrag oder wurden dem Erbbauberechtigten gegenüber der Ausschreibung und dem Vertrag weitreichende Zugeständnisse gemacht?

b. Inwiefern ist die Formulierung aus der Drs. 19/3640 zu verstehen, demnach die Kostenunterschiede berücksichtigt werden? War der Senat weiterhin gewillt, unabhängig von den für den Erbbauberechtigten entstehenden Kosten seine Forderungen aus dem Vertrag geltend zu machen oder hat der Senat hier dem Erbbauberechtigten nachgegeben?

c. Ist der zuständigen Behörde bekannt, in welche Höhe hier dem Erbbauberechtigten Vorteile eingeräumt werden, die den Betrieb vereinfachen?

d. Welche konkreten „Gründe der Sicherheit“ fielen hier ins Gewicht? Zu welchem Zeitpunkt hat das Bezirksamt Altona entschieden, hier eine Duldung vorzunehmen? Auf wessen Initiative wurde diese Duldung vorgenommen (innerhalb/außerhalb der Behörde / des Bezirksamtes bzw. durch welche Dienststelle)?

10. Für die Fischauktionshalle bestanden Auflagen zur Instandsetzung. Gem. Drs. 19/3343 bestanden diese insbesondere aus Instandsetzungen im Kuppelbereich sowie im Bereich Brand- und Korrosionsschutz. Grundsätzlich stellen sich zu diesem Sachverhalt die folgenden Fragen:

a. Welche Auflagen wurden vertraglich geregelt und bis wann mussten bzw. müssen diese erfüllt werden?

b. Durch welche Dienststelle muss bzw. musste die Erfüllung dieser Auflagen kontrolliert werden und wann ist dies erfolgt?

c. Welche Kosten stehen dem Erfüllen der Brand- und Korrosionsschutzvorgaben gegenüber?

11. Der seinerzeit amtierende Senat räumt in Drs. 19/3643 ein, dass „Lücken des Brand- und Korrosionsschutzanstriches der Stahlkonstruktion festgestellt wurden“ und diese der Erbbauberechtigte in „angemessener Zeit“ sowie „zeitnah nach und nach“ (vgl. Drs. 19/3992) beseitigen muss.

a. Inwiefern ist in Hinblick auf die Einhaltung des Vertrages eine „angemessene Zeit“ bemessen? Inwiefern ist „zeitnah nach und nach“ zu verstehen?

b. Ist der erforderliche Brand- und Korrosionsschutzanstrich mittlerweile lückenlos erneuert worden?

c. Im September 2009 wurde auf eine „letzte“ Brandverhütungsschau verwiesen. Wann fand diese statt und wie viele, zu welchen Zeitpunkten fanden seit September 2009 mit welchen Ergebnissen statt?

12. Gem. Drs. 19/3343 stehen die Toiletten auf der Galerie nur während öffentlichen Veranstaltungen zur Verfügung. Welche genauen Regelungen enthält der Erbbauvertrag in Hinblick auf die Bereitstellung von öffentlichen Toiletten in der Fischauktionshalle?

a. Werden diese Regelungen erfüllt?

b. Widerspricht die in der Drs. 19/3343 genannte Meldung dem Erbpachtvertrag?

c. Wie ist die Begrifflichkeit „öffentliche Toilette“ definiert?

13. Welche konkrete Formulierung enthält der Erbpachtvertrag in Hinblick auf die öffentlichen Toiletten?

14. Sofern der Senat auf die Beantwortung mit Rücksicht auf den Vertragspartner nicht antworten vermag, ist nachfolgende im öffentlichen Interesse zu fragen: Ist diese Formulierung wort- bzw. sinngleich mit dem Text der Ausschreibung? Oder wurde bei Vertragsschließung gegenüber der Ausschreibung in diesem Punkt abgewichen? Wenn ja, aus welchen Gründen und welche Vorteile entstehen darauf dem Erbbauberechtigten?

15. In Drs. 19/3343, Ziff. 6., wird in Sachen öffentliche Toiletten auf laufende Gespräche mit dem Erbbauberechtigten verwiesen. Welche Ergebnisse haben diese Gespräche gebracht?

16. Die Fischauktionshalle ist ein Kulturdenkmal. Der Außenanstrich der Tore ist dabei unterschiedlich.

a. Ist dies mit dem Denkmalschutz vereinbar?

b. Welche Auflagen bestehen für den Erbpächter in Hinblick auf den Denkmalschutz?

c. Im Umfeld der denkmalgeschützten Fischauktionshalle befinden sich Fuhrparkfahrzeuge des Pächters sowie großvolumige Abfallbehälter. Inwiefern ist dies mit dem Denkmalschutz verträglich?

17. Welche sonstigen Regelungen/Auflagen beinhaltet der Erbpachtvertrag, die kontrolliert werden müssen?

a. Wann wurde die Erfüllung dieser Auflagen zuletzt geprüft?

b. Mit welchem Ergebnis wurden diese Auflagen geprüft?

18. Wurden Vertragsstrafen vereinbart, wenn Auflagen aus dem Erbpachtvertrag durch den Erbpächter nicht erbracht werden?

a. Wenn ja, welche Strafen sind festgesetzt?

b. Wenn nein, warum nicht?

19. Unter welchen Konditionen besteht für die FHH die Möglichkeit, den Erbpachtvertrag aufgrund nicht erbrachter Leistungen bzw. Nichterfüllung von Auflagen vorzeitig zu kündigen?

20. Wurden Angebote aus den Konzeptpräsentationen Bestandteil des Erbpachtvertrages? Wenn ja, welche Konzeptbestandteile wurden übernommen?

21. Inwieweit wurden bei der erneuten Ausschreibung und anschließenden Vergabe 2005 Referenzen der Bieter geprüft und in die Entscheidung einbezogen? Welche konkreten Stellungnahmen wurden zu Rate gezogen?

22. Welche Sicherheiten mussten von den Bietern aufgebracht werden?

a. Inwiefern flossen diese in die Vergabeentscheidung ein?

b. Wurden Sicherheiten der FHH oder ihrer Unternehmen in die Sicherheitsleistungen der Bieter aufgenommen? Wenn ja, welche und aus welchem Grund?