Zum Hauptinhalt springen

Zahnärztliche Untersuchungen in Kindertagestätten und Schulen II –Lässt der Senat die Kinder unversorgt ?

Dienstag, 03.11.2009

In Kindertageseinrichtungen und Schulen sollen laut Kinderbetreuungs- und Schulgesetz zahnärztliche Untersuchungen stattfinden. Mit der Durchführung der Untersuchungen hat der Senat die Bezirke beauftragt. Wegen personeller Engpässe in den Bezirken scheinen die zahnärztlichen Untersuchungen in den letzten Jahren nicht flächendeckend durchgeführt worden zu sein. Aus der Antwort zu Frage 5 der Kleinen Anfrage 19/4118 geht hervor, dass zumindest in zwei Bezirken der Personalbestand sehr dünn ist. Auf andere Fragen dieser Kleinen Anfrage hat der Senat unserer Meinung nach nur ausweichend geantwortet. Deshalb müssen wir erneut fragen.

 

 

Wir fragen den Senat:

 

1. In welchen Bezirken haben in den Jahren seit 2001 alle laut § 4 (2) Hamburger Kinderbetreuungsgesetz und § 34 Hamburgisches Schulgesetz vorgesehenen zahnärztlichen Untersuchungen stattgefunden?

2. In welchen Bezirken haben in den Jahren seit 2001 nicht alle laut § 4 (2) Hamburger Kinderbetreuungsgesetz und § 34 Hamburgisches Schulgesetz vorgesehenen zahnärztlichen Untersuchungen stattgefunden? (bitte für die einzelnen Bezirke die Jahre angeben, in denen nicht alle Untersuchungen stattgefunden haben)

3. Wie groß war jeweils der ungefähre Anteil der nicht durchgeführten Untersuchungen im Verhältnis zu den eigentlich gesetzlich vorgesehenen Untersuchungen?

4. Was waren in den einzelnen Bezirken die wesentlichen Gründe dafür, dass Untersuchungen nicht durchgeführt wurden?

5. Auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage 19/4118, ob die Kinder bzw. die Erziehungsberechtigten einen Anspruch darauf haben, dass die zahnärztlichen Untersuchungen auch tatsächlich durchgeführt werden, verweist der Senat nur auf die beiden bekannten o.g. Paragraphen. Begründen die beiden o.g. genannten gesetzlichen Regelungen eine Verpflichtung des Senats, diese Untersuchungen auch anzubieten und durchzuführen und ein möglicherweise einklagbares Anspruchsrecht der Erziehungsberechtigten oder sind das nur unverbindliche Absichtserklärungen?

6. Auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage 19/4118, was passiert, wenn Untersuchungen nicht durchgeführt werden, antwortet der Senat, dass das Angebot aufrechterhalten wird. Diese Antwort macht nur Sinn, wenn Kinder oder Einrichtungen angebotene Untersuchungen nicht wahrnehmen. Offenkundiger Sinn der Frage war aber zu erfahren: Was passiert, wenn Untersuchungen durch das zuständige Bezirksamt nicht angeboten und nicht durchgeführt werden?