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Zulassungsverfahren für Masterstudienplätze – Nachfragen

Montag, 27.09.2010

Bei Durchsicht der Antworten des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage in Drs. 19/7268 bleiben eine Reihe von Fragen offen. Mit den folgenden Nachfragen soll versucht werden, diese zu klären.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

 

1. UHH: Wie kommt es, dass in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen (ZLV) 2009 zwischen BWF und UHH jährlich 2970 Masterplätze vereinbart wurden, nun offenbar aber nur 2497 Plätze zur Verfügung stehen?

a. Wie kommt diese Differenz zustande?

b. In welchen Studiengängen wurden in welchem Umfang weniger Plätze zur Verfügung gestellt und warum?

c. Ist geplant, diese Lücke zwischen Vereinbarung und Wirklichkeit zu schließen? Wenn ja: Wann und wie? Wenn nein: Warum nicht?

d. Wie viele der 308 nicht zugelassenen internen Bewerber wären zugelassen worden, wenn die tatsächliche Kapazität den vereinbarten 2970 Plätzen entsprochen hätte?

 

2. UHH: Den Anlagen 2 bis 4 zu Drs. 19/7268 lässt sich entnehmen, dass sich teilweise deutlich mehr Studierende auf bestimmte Studiengänge beworben haben, als Plätze zur Verfügung standen. Besonders große Diskrepanzen fallen z.B. in den Studiengängen Deutschsprachige Literaturen, Erziehungs- und Bildungswissenschaft, Betriebswirtschaft, Molecular Life Sciences und Psychologie auf. Wie erklärt sich der Senat diese Diskrepanz zwischen Nachfrage und Angebot?

a. Haben Senat und Universität vor, auf dieses Problem zu reagieren? Wenn ja: In welcher Form? Wenn nein: Warum nicht?

 

3. Ist der Senat der Überzeugung, dass den Bachelor-Absolventen, die keinen Masterplatz bekommen haben, ein adäquater Stellenmarkt zur Verfügung steht, um stattdessen ins Berufsleben einzusteigen? Wie kommt der Senat zu dieser Einschätzung?

a. Wie schätzt der Senat den Bedarf der Unternehmen an Bachelor-Absolventen im Vergleich zu Masterabsolventen ein? Wie kommt der Senat zu dieser Einschätzung?

 

4. Wer genau entscheidet in den Fakultäten/Studiengängen über die Anwendung der Auswahlsatzungen und die Vergabe von Masterstudienplätzen? (Bitte für alle staatlichen Hochschulen beantworten, möglichst getrennt nach Studiengängen)

a. Wer hat diese Personen in welchem Verfahren bestimmt? Wonach sind diese Personen zur Entscheidung über Bewerbungen legitimiert?

b. Wie wird sichergestellt, dass diese Personen die Auswahlsatzungen ordnungsgemäß auslegen und anwenden?

c. Wurden die betroffenen Personen zu diesem Zweck juristisch geschult? Wenn ja: Durch wen? Wenn nein: Warum nicht?

d. Findet eine verwaltungsinterne Überprüfung der Auswahlverfahren (z.B. ordnungsgemäße Anwendung der Auswahlsatzungen) durch die Fakultäten und/oder die zentrale Ebene statt? Wenn ja: In welcher Form, durch wen und in welchem Verfahren? Wenn nein: Warum nicht?

e. Wie kann es in diesem Zusammenhang sein, dass die Entscheidungsprozesse (außer z.T. an der HfBK) für die Studierenden nicht transparent und (z.B. durch Akteneinsicht) überprüfbar sind?

f. Hat die zentrale Ebene eine Möglichkeit, bei der Falschanwendung von Auswahlsatzungen einzugreifen? Wenn ja: In welcher Form und in welchem Verfahren?

g. Wie wird sichergestellt, dass es in Zukunft nicht vermehrt zu sog. Konkurrentenklagen kommt, um die Auswahlentscheidung gerichtlich anzufechten?

 

5. Stimmt der den Medien zu entnehmende Sachverhalt, dass in der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der UHH im Bereich „Sprache, Literatur und Medien“ Motivationsschreiben abgefordert und in die Auswahlentscheidung einbezogen wurden, obwohl dies in der Auswahlsatzung nicht vorgesehen war? Wenn ja: Welche Konsequenzen sollen daraus gezogen werden? Wenn nein: Wie stellt sich der Sachverhalt stattdessen dar?

 

6. Wann wurde die aktuelle Fassung von § 39 Abs. 2 HmbHG wirksam? Liefen zu diesem Zeitpunkt schon Bewerbungsverfahren um Masterstudienplätze? Wenn ja: Gilt § 39 Abs. 2 HmbHG auch für Bewerbungen, die vor diesem Zeitpunkt eingereicht wurden? Wenn nein: Auf welcher Rechtsgrundlage wurde dann eine Bewerbung ohne Abschlusszeugnis trotzdem ermöglicht?

 

7. Wie kommt der Senat zu der Auffassung, bei einer Bewerbung ohne Abschlusszeugnis würden den betroffenen Studierenden keine Nachteile entstehen, wenn in der Praxis oftmals durch die Bachelorarbeit eine Verbesserung der Durchschnittsnote erreicht wurde und sich die Ausgangssituation im Bewerbungsverfahren verbessert hätte, wenn diese Note schon vor Ablauf der Bewerbungsfrist vorgelegen hätte?

 

8. Welchem Paragrafen in der aktuellen Fassung des GKG entnimmt der Senat die in der Antwort auf Frage 11 in Drs. 19/7268 genannte Gerichtskostensumme von 155 Euro für einen negativen Verwaltungsgerichtsbeschluss?

 

9. Wieso sind bei der Verteilung der Masterstudienplätze ausschließlich Eignung und Motivation relevant und keine Berücksichtigung von Wartezeit und Härtefällen?

a. Wie ist hier die bundesweite Situation?

b. Gibt es deutsche Hochschulen, die Wartezeit und/oder Härtefälle berücksichtigen?

 

10. Wieso sind dem Senat keine Probleme mit den Zulassungsverfahren bekannt, wenn sich bei den ASten die Beschwerden häufen?