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Zusätzliches Beratungsangebot für SGB II

Donnerstag, 23.09.2010

Durch die sehr komplexen Rechtsgrundlagen des SGB II und die diversen anzuwendenden Regelungszusammenhängen mit anderen Rechtsgebieten besteht für den betroffenen Personenkreis in Bezug auf die Gewährung von Leistungen nach SGB II ein erhöhter Beratungsbedarf im Sinne des §14 SGB I.

Insbesondere Bewilligungs-, Aufhebungs- oder auch Erstattungsbescheide führen oftmals zu Widersprüchen oder auch zu Klagen, weil die ergangenen Bescheide von den Betroffenen nicht nachvollzogen werden können. Mit Gültigkeit ab dem 20.8 2010 gilt für den Rechtskreis SGB II daher die Geschäftsanweisung GA Nr. 30/2010, die den individuellen Rechtsanspruch auf Beratung durch die Leistungsträger festlegt.

 

Ich frage daher den Senat:

 

1. An welchen Standorten der ARGE in Hamburg wurden bereits Beratungsstellen eingerichtet? Bitte einzeln auflisten und Anzahl der dort tätigen Berater/ Beraterinnen angeben.

2. Falls keine zusätzlichen Beratungsstellen eingerichtet wurden, wie wird dann die erforderliche Beratung der Antragsteller / Leistungsbezieher sichergestellt?

3. Welche Öffnungszeiten haben ggf. diese zusätzlichen Beratungsstellen?

4. Wie wird der Kundenkreis der Hamburger ARGEn auf den gesetzlich geregelten Beratungsanspruch aufmerksam gemacht?

5. Wie ist der Zugang zu den ggf. zusätzlichen Beratungsstellen jeweils geregelt? (Freier Zugang oder Zugang mit Terminabsprache?)

6. Ist sichergestellt, dass die Berater / Beraterinnen in den zusätzlichen Beratungsstellen jeweils Zugriff auf die aktuelle Leistungsakte haben?

7. Gab es in den ersten 4 Wochen seit Gültigkeit der Geschäftsanweisung GA 30/2010 bereits Beratungen in den unter Punkt 1. genannten Beratungsstellen?

a) Wie viele davon waren Erstberatungen (vor Antragstellung)?

b) Wie viele waren davon Beschwerden und Widersprüche?

c) Konnten bereits Widersprüche durch eine erfolgte Beratung verhindert werden?