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Zweifelhafte Veranschlagungsreife des Hamburger Beitrags zur EXPO 2010 in Shanghai

Donnerstag, 26.06.2008

Die Landeshaushaltsordnung regelt in §24:

(1) 1 Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. 2 Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen. 3 Für kleine Baumaßnahmen kann die für die Finanzen zuständige Behörde abweichende Regelungen treffen.

(2) 1 Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für große Beschaffungen und große Entwicklungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen, und aus einer späteren Veranschlagung der Freien und Hansestadt Hamburg ein Nachteil erwachsen würde. 2 Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. 3 Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen, für welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt. 4 Das Recht der Bürgerschaft, nach § 22 zu sperren, bleibt unberührt.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen, Beschaffungen und Entwicklungsvorhaben, die in Globaltiteln veranschlagt werden.

(5) 1 Auf Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. 2 Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

Obwohl der Bürgerschaft zum Senatsantrag in Drucksache 19/472 (Nachforderung einer Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 5.250 Tsd. Euro im Haushaltsjahr 2008 zur Finanzierung des Hamburger Beitrages zur EXPO 2010 in Shanghai) weder detaillierte Pläne, Kostenermittlungen, Erläuterungen noch ein Zeitplan und Konzepte für eine Nachnutzung des auf Hamburger Kosten zu bauenden Gebäudes vorgelegt werden konnten, bejahte die Senatsvertreter in der Sitzung des Haushaltsausschusses am 24. Juni 2008 die Veranschlagungsreife des Projekts.

Es ist nachvollziehbar, dass sich das Projekt einer detaillierten quantitativen Kosten-Nutzen-Bewertung entzieht. Dennoch wird in der Drucksache erklärt: „Eine eingehende Wirtschaftlichkeitsbetrachtung wird nachgereicht.“

 

Ich frage den Senat:

 

1. Wann wird die zugesagte eingehende Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nachgereicht und von welchen noch nicht bekannten Faktoren hängt diese ab?

2. Liegen hinsichtlich der in Drucksache 19/472 beantragten Maßnahme Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vor, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind? Wenn ja, welche?

3. Wie sieht die Art der Ausführung aus? Welchen Umfang hat der geplante Bau (Zahl der Geschosse mit jeweiliger Brutto- und Nettogeschossfläche)?

4. Aus welchen Positionen setzen sich die Kosten

a. Bau (1.800.000. Euro),

b. Planung (700.000. Euro),

c. General Management (500.000. Euro),

d. Projektsteuerung (750.000. Euro),

e. Ausstellungskonzept (150.000. Euro),

f. Ausstellung (1.500.000. Euro),

g. Betrieb (600.000. Euro)

im Einzelnen zusammen?

5. Wie ist der Zeitplan der Realisierung des Baus? Wann sind

a. die Auftragsvergabe zur Ausführung des Baus,

b. der Baubeginn,

c. die Fertigstellung,

d. der Beginn der Ausstellung,

e. eine Nachnutzung

geplant?

6. Wann ist mit welchem der Partner, insbesondere

a. welchen Architekten

b. EXPO-Commitee bzw. EXPO-Gesellschaft

c. Hamburg Messe,

d. Hamburg Liaison Office (HLO),

e. welchem chinesischem Investor,

f. welchem chinesischer Baufirma,

g. welchem chinesischem Developer

ein Vertrag zu schließen bzw. geschlossen worden?

7. Welche Leistungen sind in diesen Verträgen jeweils mit welchem Partner zu regeln bzw. sind geregelt?

8. Auf welchen Betrag sind die nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen geschätzt?

9. Ist die Verpflichtungsermächtigung – so die Bürgerschaft sie beschließt – gemäß §24 Absatz 3 Satz 3 LHO gesperrt?

10. Wie wird sichergestellt, dass hinsichtlich der Arbeitsbedingungen auf der Baustelle auch durch die chinesischen Partnerfirmen Mindeststandards eingehalten werden? Welche Mindeststandards können garantiert werden?